Ein Paar zieht aus: An wen muss der Vermieter die Kaution auszahlen?
Die Kaution dient zur Sicherstellung von Beschädigungen am Mietobjekt, üblicherweise beträgt sie drei Bruttomonatsmieten.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 15. Dezember 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Rückzahlung der Kaution geht.
FRAGE: Wir vermieten eine Wohnung an ein Ehepaar, das sich scheiden lässt und das Mietverhältnis fristgerecht beendet. Die Kaution wurde ursprünglich vollständig vom Konto des Mannes überwiesen, nun fordert jedoch die Frau, dass die Hälfte der Kaution direkt an sie ausbezahlt wird.
Der Mann wiederum verlangt die gesamte Rückzahlung auf sein Konto. Da beide Mieter Vertragspartner sind und wir nicht wissen, wer die Kaution tatsächlich getragen hat, wollen wir uns nicht in den Streit einmischen. Auf welches Konto müssen wir die Kaution rechtlich korrekt zurückzahlen: auf das ursprüngliche Konto des Mannes oder anteilig je zur Hälfte an beide Mieter?
Julia Fritz: Im Mietrecht gilt: Vertragspartner des Vermieters sind jene Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben. In Ihrem Fall sind das beide Ehepartner gemeinsam. Damit schuldet der Vermieter die Rückzahlung der Kaution nicht einer einzelnen Person, sondern beiden zusammen. Für den Vermieter spielt es keine Rolle, wer die Kaution ursprünglich überwiesen hat oder wie die internen finanziellen Verhältnisse des Ehepaares aussehen. Diese Fragen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen den (künftigen) Ex-Partnern.
Julia Fritz ist Rechtsanwältin bei PHH Rechtsanwälte.
Rechtlich am sichersten ist daher eine Rückzahlung an beide Mieter, indem der Betrag je zur Hälfte auf die beiden bekannten Konten überwiesen wird. Damit erfüllt der Vermieter seine Verpflichtung korrekt, ohne in die privaten Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden.
Eine Rücküberweisung ausschließlich auf das Konto des Mannes ist zwar nachvollziehbar, birgt aber ein erhebliches Risiko: Sollte die Frau ihren Anteil später vom Vermieter verlangen, könnten dieser erneut zahlen müssen.
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