Müssen die Heizkosten nach dem Verbrauch abgerechnet werden?

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Es kommt darauf an, ob eine gesonderte Verbrauchsermittlung technisch möglich ist, erklärt ein Wohnrechtsexperte.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Abrechnung der Heizkosten in einem Wohnhaus geht. 

FRAGE: Ich wohne in einer Genossenschaftswohnung, die Wohnanlage wurde 1972 errichtet. In unserem Haus werden die Heizkosten pro  Quadratmeter Wohnfläche abgerechnet. Ist dies noch korrekt? So wie ich als Laie das Heizkostengesetz lese, müsste jede Wohnung einzeln abrechenbar sein. Stimmt das?

Georg Röhsner: Wenn in Ihrem Haus zumindest vier Wohnungen/Bestandsobjekte an die zentrale Wärmeversorgungsanlage angeschlossen sind, wären die Heizkosten grundsätzlich nach den Bestimmungen des Heizkostengesetzes (HeizKG) abzurechnen. Das bedeutet teilweise fixe Grundkosten, teilweise verbrauchsabhängige Abrechnung. 

Dies gilt aber nur dann, wenn eine gesonderte Verbrauchsermittlung technisch möglich ist und entsprechende, dem Stand der Technik entsprechende, Vorrichtungen zur Verbrauchsermittlung vorhanden sind.  

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Georg Röhsner ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Eversheds Sutherland. 

Gibt es solche Messeinrichtungen nicht, könnten Sie deren Installation verlangen, wenn Sie nachweisen können, dass dies wirtschaftlich sinnvoll wäre . Dabei geht es darum, dass die erwarteten Einsparungen nicht geringer sein dürfen als die Kosten der Installation der Messeinrichtungen. 

Eine reine Abrechnung nach Wohnfläche ist daher nur dann zulässig, wenn eine verbrauchsabhängige Erfassung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. In diesem Fall kann auf Antrag von der Schlichtungsstelle bzw. dem zuständigen Gericht überprüft werden, ob eine Nachrüstung wirtschaftlich zumutbar wäre.
 

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