Was kann ich tun, wenn der Mieter den Mietzins länger nicht bezahlt?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 2. Juni 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Sanierung eines Rauchfanges geht.
FRAGE: Ich vermiete meine Eigentumswohnung. Der Mieter zahlt den Mietzins seit drei Monaten nicht mehr. Wie schauen meine nächsten Schritte aus?
ANTWORT: Da bereits qualifizierter Zahlungsrückstand besteht (Fälligkeit des Mietzinses über den nächstfolgenden Ersten hinaus), kann entweder mit einer Mietzins- und Räumungsklage vorgegangen werden, oder aber zunächst mit einer Mahnklage und – nachdem diese in Form eines bedingten Zahlungsbefehls rechtswirksam geworden ist – kann die Räumungsklage eingereicht werden.

Sandra Cejpek ist Rechtsanwältin in Niederösterreich.
Hat der Mieter bis zum Ende des Räumungsverfahrens (in der Regel die vorbereitende Tagsatzung) den Mietzinsrückstand bezahlt, kann er die Räumung nur dann abwenden, wenn ihm der Mietzinsrückstand nicht vorgeworfen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) werden kann. Das muss jedoch der Mieter behaupten und auch beweisen.
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