Wie wehrt man sich gegen überhöhte Heizkosten?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 09. Februar 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um hohe Heizkosten geht.
FRAGE: Wir sind Wohnungseigentümer. Die Hausverwaltung hat die Vorschau für 2026 geschickt und die Betriebskosten – als Beispiel für unsere knapp 50 m² von € 284 monatlich auf € 564 monatlich erhöht, Heizkosten von € 48 auf € 237.
Im Schreiben steht, dass sich der Gasverbrauch um 400 Prozent erhöht hat und knapp 58.000 Euro nachbezahlt wurden, sowie ein Neuabschluss der Hausversicherung notwendig wurde, weshalb die Betriebskosten angehoben wurden.
Die Verwaltung hat niemanden informiert und die offene Gasrechnungbezahlt, ohne dem Mehrverbrauch auf den Grund zu gehen, wodurch eine Widerrufsfrist verstrichen sein dürfte. Wie soll ich nun vorgehen? Mittlerweile kam eine neue Vorschreibung mit reduzierten Heizkosten.
Katharina Braun: Eine derartige Erhöhung eines Gasverbrauchs ist beachtlich und stellt für die Wohnungseigentümer eine enorme wirtschaftliche Belastung dar. Die Ursache für den erhöhten Gasverbrauch ist unbedingt abzuklären. Die Hausverwaltung trifft die Verpflichtung, Heiz - und Warmwasserkosten zu kalkulieren, sowie hat sie über Kostenänderungen zu informieren.
Möglicherweise trifft die Verwaltung daher eine Pflichtverletzung. Unbekannt ist, ob die Hausverwaltung die erhöhten Kosten unter Vorbehalt bezahlt hat und von einem Widerspruch Abstand genommen hat, um eine Kündigung des Energielieferungsvertrages hintanzuhalten.
Katharina Braun ist Rechtsanwältin.
Es empfiehlt sich, eine außerordentliche Eigentümerversammlung abzuhalten, wenn keine ordentliche Versammlung zeitnah ansteht. Eine außerordentliche Eigentümerversammlung kann bei Untätigkeit der Verwaltung von drei Eigentümern, die mindestens 25 Prozent der Miteigentumsanteile vertreten, nach schriftlicher Aufforderung mit Nennung eines wichtigen Grundes einberufen werden.
Die Verwaltung hat Rede und Antwort zu stehen und es kann ein Experte mit der Ursachenforschung beauftragt werden. Abhängig von der Ursache sind Schadenersatzansprüche möglich. Gegen einen Wohnungseigentümer, der dieses Leck verursacht hat; gegen die Verwaltung, wenn sie nicht für die Schadensbehebung gesorgt hat, obwohl alles darauf hindeutete, dass ein Leck den Anstiegs des Gasverbrauchs verursacht hat. Bei grober Pflichtverletzung der Verwaltung ist auch eine Minderung der Entlohnung denkbar.
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