Wie bringe ich den Nachbarn dazu, dass er seine morsche Fichte entfernt?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen morschen Baum am Nachbargrund geht.
FRAGE: Ich habe ein Einfamilienhaus. Am Nachbargrundstück steht nah an der Grundgrenze eine 15 Meter hohe Fichte, die abgestorben ist. Der Grundbesitzer reagiert nicht, auch nicht auf den eingeschriebenen Brief, in dem ich ihn aufgefordert habe, den Baum zu entfernen. Wenn ich die überhängenden Äste schneide, habe ich die Sorge, dass der Baum instabil wird und vielleicht umstürzt. Was kann ich tun?
Ulrich Voit: Zunächst darf ich festhalten, dass Ihre Vorgehensweise richtig ist, vor allem die schriftliche Kontaktaufnahme mit dem Grundstücksnachbarn. Grundsätzlich haben Sie als Eigentümer der Nachbarliegenschaft das Recht, über die Grundstücksgrenze hängende Äste (und sogar Wurzeln) zu entfernen, wobei Sie fachgerecht vorgehen müssen. Die Beiziehung eines Experten und die Einholung eines Kostenvoranschlages sind meines Erachtens überaus sinnvoll.
Es spielt bei einer Entfernung der Äste durch Sie eine große Rolle, dass durch die (an sich berechtigte) Entfernung der Äste der Baum nicht weiter Schaden nimmt und dadurch unter Umständen sogar umfällt. Es gilt zu vermeiden, dass Sie ein Verhalten setzen, dass Grund für eine nachteilige Einwirkung auf Ihr eigenes Grundstück ist.
Ulrich Voit ist Notar in Wien
Es scheint so zu sei, dass in Ihrem Fall Gefahr in Verzug gegeben ist. Deshalb sollten Sie sich an das zuständige Bezirksgericht wenden und dort eine Klage auf Beseitigung des gefährlichen Zustandes einbringen. Sie können sich als Nachbarn nicht nur gegen Emissionen zur Wehr setzen.
Vielmehr haben Sie auch das Recht, Schutzmaßnahmen zu erwirken, wenn das im konkreten Fall erforderlich ist. Das Gericht kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – dem beklagten Liegenschaftseigentümer die Vornahme geeigneter baumpflegerischer Maßnahmen sowie im Bedarfsfall die Entfernung des Baumes auftragen und so Ihren berechtigten nachbarschaftlichen Interessen zum Durchbruch verhelfen.
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