Unterliegt ein Haus mit einer Wohnung und einem Geschäft dem Mietrechtsgesetz?

Von welchen Faktoren es abhängt, ob das Mietrechtegesetz anzuwenden ist, erklärt ein Wohnrechtsexperte.
Kleines Wohnhaus in Niederösterreich

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 9. März 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Frage geht, ob für ein bestimmtes Wohnhaus das Mietrechtsgesetz gilt. 
FRAGE: Ich besitze ein Haus, in dem sich im Erdgeschoß ein Geschäft befindet, im ersten Stock wohne ich. Vor vielen Jahren wurde auch das Dachgeschoß ausgebaut. Ist das Mietrechtsgesetz für das Gebäude anwendbar?

Ulrich Voit: Bisweilen stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes (MRG), insbesondere ob eine Vollanwendung desselben gegeben ist, der Mietgegenstand im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes liegt oder ob kein dem Mietrechtsgesetz unterliegendes Mietverhältnis vorliegt. 

Das Mietrechtsgesetz gilt an sich für die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten. Nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch den Ausbau des Dachbodens geschaffen wurden, nicht zählen.

46-203738217

Ulrich Voit ist Notar in Wien

Es ist in der von Ihnen geschilderten Konstellation davon auszugehen, dass in Ihrem Fall das Mietrechtsgesetz nicht anzuwenden ist, eine Vollausnahme vorliegt und die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) anzuwenden sind. 

Damit kommt es auch zu keinem Anwendungsfall des Bundesgesetzes zur Regelung von Wertsicherungsvereinbarungen bei Mietverträgen. Bitte beachten Sie, dass es vorkommen kann, dass in Mietverträgen, die an sich dem ABGB unterliegen, die Anwendung des Mietrechtsgesetzes zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbart wird. Zur endgültigen Beurteilung wäre die Kenntnis des konkreten Mietvertrages erforderlich.

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