Darf der Verwalter über ein rein rechnerisches Guthaben informieren?

Eine Betriebskostenabrechnung liegt neben Euro-Banknoten und Münzen.
Was die Aufgabe der Verwaltung in Bezug auf die Betriebskostenabrechnung ist, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 23. Februar 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um ein Betriebskosten-Guthaben geht.
FRAGE: Darf eine Hausverwaltung bei der Abrechnung einen rechnerisch ermittelten Betrag als Guthaben bekanntgeben? Beim Wechsel der Verwaltung
wurde bekannt, dass das Guthaben am Bankkonto höher war, als ursprünglich bekannt gegeben. 

Katharina Braun: Unterliegt das Bestandsobjekt dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) - das betrifft vor 1945 errichtete Altbauten/mit
öffentlichen Mitteln geförderte Neubauten - ist eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung jährlich bis 30. Juni des Folgejahrs den Mietern vorzulegen.

Die Abrechnung muss transparent sein, den vom Gesetz vorgesehenen Katalog an Hausbetriebskosten einhalten und die Gesamtkosten ausweisen, den Verteilerschlüssel
(meist Nutzfläche) nennen und die geleisteten Vorauszahlungen gegenrechnen.

Rechtsanwältin Katharina Braun

Katharina Braun ist Rechtsanwältin. 

Die Abrechnung und ein allfälliges Guthaben oder eine allfällige Nachzahlung werden mit dem übernächsten Zinstermin fällig. Lassen Sie sich von der Hausverwaltung die Diskrepanz des Guthabens vor – im Vergleich zu – nach dem Verwalterwechsel erklären. Je nach Ergebnis haben Sie allenfalls Anspruch auf Auszahlung eines höheren Guthabens.

Kommentare