Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 30. Juni 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen Wartungsvertrag für die Garageneinfahrt geht.
FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer. Die Hausvertrauensleute wollen bei der Überprüfung der Jahresabrechnung einen Experten beiziehen und die Kosten über die Betriebskosten abrechnen. Ist das möglich?
Wir haben für die Garageneinfahrt einen Wartungsauftrag, dennoch fallen immer wieder Ersatzteile an sowie Sachverständige, die beurteilen, ob es ordentlich gemacht ist.
Barbara Walzl-Sirk: Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes steht es jedem Wohnungseigentümer zu, die von der Hausverwaltung erhaltene Abrechnung zu überprüfen. Der Verwalter hat dem Wohnungseigentümer in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren und auf Wunsch auch Kopien der Belege zu übermitteln. Dafür darf der Verwalter einen Kostenersatz verlangen.
Selbstverständlich können Sie sich für die Überprüfung der Abrechnung eines Vertreters bedienen, den Sie entsprechend bevollmächtigen müssen. Sollten für Sie Kosten entstehen, müssten Sie diese selbst bezahlen und dürfen diese nicht den anderen Wohnungseigentümern in Rechnung stellen oder über die Jahresabrechnung verrechnen lassen.
Barbara Walzl-Sirk ist Wohnrechtsexpertin des Mieterschutzverband Steiermark.
Hinsichtlich der Garagenwartung rate ich Ihnen, in den abgeschlossenen Wartungsvertrag Einsicht zu nehmen, damit Sie überprüfen können, ob es sich um einen Vollwartungsvertrag handelt oder nicht. Da im Wohnungseigentumsgesetz nur von Aufwendung auf die Liegenschaft gesprochen wird, können in einer Wohnungseigentümerabrechnung auch Reparaturen verrechnet werden.
Einen Sachverständigen zu bestellen, der dann überprüft, ob die Wartungsfirma die Arbeiten ordentlich durchgeführt hat, ist nicht üblich. Davon zu unterscheiden ist, ob es sich um Anlagen handelt, die einer jährlichen Überprüfung unterliegen. Ein Beispiel dafür wäre die TÜV-Wartung.
Sollten Sie nach der Belegeinsicht und Überprüfung der Abrechnung nach wie vor Bedenken über die Richtigkeit der Abrechnung haben, können Sie einen Antrag auf Überprüfung der Abrechnung beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Im Zuge dieses Verfahren würde das Gericht prüfen, ob Ihnen ein geltend gemachter Kostenersatz Ihrer Vertretung zusteht oder nicht.
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