Darf der Hausverwalter bei der Entrümpelung Fahrräder entfernen?

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Es kommt darauf an, ob es einen Aushang zur Entrümpelung gegeben hat, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Entrümpelung im Haus geht. 

FRAGE: Wir wohnen in einer privaten Mietwohnung. Vor einigen Wochen wollten wir unsere Fahrräder aus dem allgemeinen Abstellraum  holen, doch sie waren nicht mehr da, obwohl sie  abgesperrt waren. 

Unsere Räder waren weder verschmutzt, noch fahruntauglich, dafür stehen jetzt dort viele Übersiedlungskartons. Nach Recherche erfuhren wir von der Hausverwaltung, dass diese, ohne dass wir davon wussten, entrümpelt hat. 

Angeblich gab es einen Aushang, wir haben diesen nicht gesehen. Im Winter fahren wir ja nicht unbedingt mit dem Rad. Was können wir tun?

ANTWORT von Sandra Cejpek:  Grundsätzlich hat jeder Mieter (aber auch Wohnungseigentümer) die Verpflichtung, regelmäßig Aushänge im Haus zu kontrollieren und entsprechend danach zu handeln. Da die Hausverwaltung oftmals als Vertreter des Vermieters auftritt, sind die Handlungen der Hausverwaltung auch dem Vermieter als Vertragspartner zuzurechnen. 

Inwieweit tatsächlich ein Aushang vorgelegen hat, und sie diesen übersehen haben, ist im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Frage der Beweiswürdigung. Hat es einen solchen Aushang gegeben und hätten Sie die Gelegenheit gehabt, die Fahrräder zu entfernen, wird ein Anspruch auf Schadenersatz im Hinblick auf den Zeitwert der Fahrräder schwierig. 

Sandra Cejpek hält Telefonhörer

Sandra Cejpek ist Rechtsanwältin in Niederösterreich.

Relevant ist auch der Beweggrund, warum die Entsorgung stattgefunden hat. Weiters ist der Umfang des Mietvertrages zu prüfen. Wurde dort explizit die Nutzung des Abstellraums für Fahrräder oder sonstige Fahrnisse zugesagt, stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der Hausverwaltung. 

Wurde hier im Rahmen des Wohnungseigentums vermietet, kann aber eine solche vertragliche Zusage den allgemeinen Bestimmungen des Miteigentums widersprechen, weshalb diesfalls der Vermieter in die Verantwortung zu nehmen wäre.

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