Müssen wir als Mieter eines Hauses ausmalen, wenn wir ausziehen?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 20. Oktober 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um xxx geht.
FRAGE: Wir wohnen in einer Privatvermietung in einem Zweifamilienhaus und der Vermieter hat den Vertrag nun aufgekündigt. Wir sind also im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und nicht im Mietrecht (MRG) und nun frage ich mich, ob wir ausmalen müssen?
Im Mietvertrag steht diese Verpflichtung zwar, dies ist aber ein Standardmietvertrag und nicht von uns gemeinsam aufgesetzt. Auch die Formulierung „exakt geputzt“ steht darin. Was kann der Vermieter alles beanstanden, wenn die Wohnung in einem normalen Zustand zurückgegeben wird?
Georg Röhsner: Grundsätzlich sind Sie an die vertraglich übernommenen Pflichten (Ausmalen, Reinigen) gebunden. Wenn Ihr Vermieter selbst eine Privatperson ist (kein gewerblicher Vermieter mit einer Vielzahl an Objekten), kommen auch die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht zur Anwendung.
Ein Ausweg bestünde für Sie nur, wenn diese übernommenen Pflichten nach den Umständen des Einzelfalls so grob benachteiligend für Sie wären, dass sie bereits als sittenwidrig (und damit unwirksam) einzustufen wären.

Georg Röhsner ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Eversheds Sutherland.
Das könnte dann der Fall sein, wenn der Vermieter etwa die „exakte“ Reinigungsverpflichtung massiv überspannt und von Ihnen Dinge verlangt, die man üblicherweise auch von einem sorgfältigen Mieter, der ein Mietobjekt gereinigt zurückstellt, nicht verlangen würde.
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