Muss ich für den Lifteinbau einen Teil der Wohnung abtreten?

Lift in einem Gebäude
Wann ein Mieter bauliche Maßnahmen dulden muss, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den nachträglichen Einbau eines Lifts in ein Wohnhaus geht. 

FRAGE: Wir sind Hauptmieter in einer Altbauwohnung. Der neue Hausbesitzer baut das Dachgeschoß aus und will dazu einen Lift errichten. Da ein Außenaufzug zu kostspielig für ihn wäre, will er diesen im Inneren des Hauses errichten lassen.

Dazu will er einen Teil unserer Wohnung in Anspruch nehmen: Bad und WC sowie einen Teil des Wohnzimmers. Mit dem Fall hat sich nun bereits das Bezirksgericht beschäftigt, mittlerweile liegt ein Bescheid vor, dass wir diesen Eingriff dulden müssen. Uns wurde dieser Bescheid allerdings noch nicht zugestellt. 

Wie gehen wir weiter vor, wenn wir den Bescheid haben? Müssen wir den Eingriff in unser Wohnrecht dulden? Und was steht uns im  Gegenzug dafür zu?
 

Julia Fritz: Zunächst ist entscheidend, ob bereits ein gerichtlicher Beschluss vorliegt. In vielen Fällen entscheidet das Bezirksgericht darüber, ob ein Mieter bauliche Maßnahmen – etwa zur Herstellung eines Liftes – dulden muss. Eine Duldungspflicht besteht jedoch erst dann, wenn der Beschluss tatsächlich rechtskräftig geworden ist. 

46-217510053

Julia Fritz ist Rechtsanwältin bei PHH Rechtsanwälte.

Bis dahin gilt: Wer den Beschluss noch nicht zugestellt bekommen hat, kann ihn auch nicht bekämpfen. Erst mit der Zustellung beginnt die Frist für ein Rechtsmittel zu laufen. Gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts steht Mietern in der Regel der Rekurs offen. Wird ein solcher Rekurs rechtzeitig eingebracht, hat  dies eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass während des laufenden Verfahrens keine Duldungspflicht besteht. 

Der Eigentümer kann daher vorerst keine Bauarbeiten in der betroffenen Wohnung durchführen. Erst wenn der Beschluss rechtskräftig wird – also entweder kein Rechtsmittel erhoben wird oder der Rekurs erfolglos bleibt –, tritt die Duldungspflicht tatsächlich ein. Dann müssen Mieter den Eingriff hinnehmen, auch wenn er erheblich erscheint.

Für die Dauer der Bauarbeiten steht einem Mieter aber jedenfalls das Recht zu, den Mietzins zu mindern. Bei dauerhaften Verlust von Wohnquadratmetern ist zudem die Miete für die Zukunft entsprechend anzupassen.

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