Darf der Schaden, den der Nachbar verursacht hat, über die Rücklage abgerechnet werden?

Frage: Ich bin Wohnungseigentümer. Ein Nachbar hat eine zweite Wohnung im Haus gekauft und einen Mauerdurchbruch gemacht. Dabei sind Leitungsschäden entstanden, sie mussten bis in den Keller aufgestemmt werden. Darf der Schaden über die Betriebskosten/Rücklage abgerechnet werden?

Rechtsanwältin Sandra Cejpek: Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit die Zusammenlegung der Wohnungen überhaupt unter den Wohnungseigentümern abgesprochen war. Das Zusammenlegen zweier Wohnungseigentumsobjekte bedarf nämlich der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer. Liegt eine derartige Zustimmung nicht vor, kann der besagte Wohnungseigentümer sogar gerichtlich aufgefordert werden, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Grundsätzlich gilt, dass zunächst die Abdeckung des Schadens durch die Eigentümergemeinschaft zu erfolgen hat. Im Regresswege kann die Eigentümergemeinschaft jedoch den Bauführer, der im Zuge dessen schuldhaft Schäden verursacht, in Anspruch nehmen, und zwar auch bei Schäden, die durch seine Vertragspartner verursacht wurden. Hier steht ihm wiederum ein Regress zu.
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