Darf der Schaden, den der Nachbar verursacht hat, über die Rücklage abgerechnet werden?

Darf der Schaden, den der Nachbar verursacht hat, über die Rücklage abgerechnet werden?
Experten beantworten jeden zweiten Montag Fragen am Wohntelefon, unter 05903022337. Nächster Termin: 13. Mai

Frage: Ich bin Wohnungseigentümer. Ein Nachbar hat eine zweite Wohnung im Haus gekauft und einen Mauerdurchbruch gemacht. Dabei  sind  Leitungsschäden entstanden, sie mussten bis in den Keller aufgestemmt werden. Darf der Schaden über  die Betriebskosten/Rücklage abgerechnet werden?

Sandra Cejpek hält Telefonhörer

Rechtsanwältin Sandra Cejpek: Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit die Zusammenlegung der Wohnungen überhaupt unter den Wohnungseigentümern abgesprochen war. Das Zusammenlegen zweier Wohnungseigentumsobjekte bedarf nämlich der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer. Liegt eine derartige Zustimmung nicht vor, kann der besagte Wohnungseigentümer sogar gerichtlich aufgefordert werden, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Grundsätzlich gilt, dass zunächst die Abdeckung des Schadens durch die Eigentümergemeinschaft zu erfolgen hat. Im Regresswege kann die Eigentümergemeinschaft jedoch den Bauführer, der im Zuge dessen schuldhaft Schäden verursacht, in Anspruch nehmen, und zwar auch bei Schäden, die durch seine Vertragspartner verursacht wurden. Hier steht ihm  wiederum ein Regress zu.
 

Kommentare