Gestörte Nachtruhe: Was tun, wenn der Nachbar nach 22 Uhr kocht?

Faschierte Laibchen
Der Nachbar brät sein Fleisch bei offenem Fenster nach 22 Uhr, sodass andere ihre Fenster schließen müssen. Darf er das? Die Rechtsanwältin klärt auf.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 2. September 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Ihre Fragen per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage unserer Leser erreicht, in der es um das Kochen nach 22 Uhr.

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer. Ein Mieter in einer unterhalb gelegenen Wohnung kocht und brät zwischen 22 und 23 Uhr bei offenem Fenster. Wir müssen unsere Fenster schließen, damit der Geruch nicht in unsere Wohnungen dringt. Der Mieter ist aber uneinsichtig. Ist das zulässig? Kommt hier das Nachtruhegesetz zur Anwendung?

Gestörte Nachtruhe: Was tun, wenn der Nachbar nach 22 Uhr kocht?

Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl ist Expertin u. a. für Bauträgerrecht, Miet- und Wohnrecht und Immobilienrecht in Wien. Sie beantwortet Fragen am KURIER Wohntelefon.

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort auf die Frage:
ANTWORT: Vorauszuschicken ist, dass es kein allgemeines „Nachtruhegesetz“ gibt. Gegen unzulässige Immissionen kann gemäß den §§ 364 f ABGB mit Unterlassungsklage vorgegangen werden. Dazu zählen grundsätzlich auch Beeinträchtigungen durch Gerüche, wenn diese das Maß der Ortsüblichkeit überschreiten. 
Soweit ersichtlich, gibt es bislang keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Geruchsbelästigungen, die durch das Zubereiten von Speisen entstehen. Es wird immer auf das Ausmaß und natürlich die Zeit ankommen, zu der die Belästigung eintritt.

Ich würde an Ihrer Stelle auch den Vermieter um Abhilfe ersuchen, damit dieser auf seinen Mieter einwirkt. Wenn auch das nicht gelingt, kann man entweder gegen den Mieter als unmittelbaren oder gegen den Vermieter als mittelbaren Störer mit Unterlassungsklage vorgehen.

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