Neues Mietpaket beschlossen: Was sich 2026 ändert
Vor Kurzem wurde das Mietenpaket der Bundesregierung, bestehend aus dem neuen Mieten-Wertsicherungsgesetz und der Mietpreisbremse bei Richtwert- und Kategoriemieten im Bautenausschuss beschlossen.
Mit der Mietpreisbremse wird ein Berechnungsmodell für die vertragliche Wertsicherung festgelegt. Damit will man sicherstellen, dass künftige Inflationsspitzen nicht ungebremst auf den Wohnungsmietmarkt treffen.
Es geht konkret um eine Deckelung der Wertsicherung für bestehende und neu abgeschlossene Wohnungsmietverträge: Die anstehenden Erhöhungen der gesetzlichen Richtwerte und Kategoriebeträge sowie der angemessenen Mietzinse wird für 2026 mit einem Prozent und für 2027 mit zwei Prozent gedeckelt. Das betrifft vor allem Altbauwohnungen und Gemeindebauten. Richtwerte und Kategoriebeträge dürfen künftig nur mehr einmal pro Jahr jeweils zum 1. April an die Inflation angepasst werden.
Künftige Inflationsspitzen sollen nicht ungebremst auf den Wohnungsmietmarkt treffen.
Ab 2028 soll das System auf eine einheitliche Anpassung an die Inflationsentwicklung übergehen: Ab dem 1. April 2028 wird die Deckelung nur dann relevant, wenn eine Erhöhung über drei Prozent liegt. Steigt die Inflation um mehr als drei Prozent, darf lediglich die Hälfte des übersteigenden Anteils auf den Mieter überwälzt werden. Diese Neuerungen gelten dann nicht nur für Kategorie- und Richtwertmieten, sondern auch für freie Marktmieten, ausgenommen davon sind vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser.
Befristung von Mietverträgen neu
Änderungen gibt bei der Befristung von Mietverträgen. Die bisher geltende Mindestdauer von drei Jahren wird auf fünf Jahre erhöht, gültig für alle Verlängerungen und Neuvermietungen ab 2026. Es gibt aber Ausnahmen für private Kleinvermieter, also für Vermieter, die kein Unternehmer im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes sind.
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