Lifteinbau im Eigentum: Kann ich mich nachträglich beteiligen?

Finger drückt auf Liftknopf
Bei einem nachträglichen Lifteinbau gibt es unterschiedliche Konstellationen, die darüber entscheiden, wer weiteren Interessenten die Nutzung einräumen darf. Der Jurist klärt auf.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

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Der nächste Termin ist übrigens am 8. September 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Nutzungrechte für einen Lift geht.

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümerin. In unserem Haus wurde vor 20 Jahren ein Lift eingebaut. Ich habe mich damals nicht an den Kosten beteiligt, kann den Lift daher auch nicht benutzen. Jetzt möchte ich mich gerne einkaufen. Wer entscheidet darüber, ob ich das darf und was es kostet? Die Betriebskosten würden sich für alle anderen reduzieren, richtig?

Andreas Pöschko im KURIER Medienhaus

Andreas Pöschko ist Jurist bei der Mietervereinigung.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Jurist Andreas Pöschko von der Mietervereinigung Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Bei einem nachträglichen Lifteinbau gibt es unterschiedliche Konstellationen, die darüber entscheiden, wer weiteren Interessenten die Nutzung einräumen darf. Dabei kommt es darauf an, ob die Errichter vereinbart haben, dass sie darüber bestimmen, neue Nutzer aufzunehmen. Wurde dies vereinbart, dann entscheiden auch sie darüber, welche Kosten für die Nutzung zu tragen sind. Dies kann in Form von regelmäßigen Zahlungen (Miete und Betriebskosten) oder aber auch in einer gemischten Form (Einmalzahlung und Betriebskosten) erfolgen. 

Üblicherweise werden die Herstellungskosten für die Berechnung der Einmalzahlung oder der Miete herangezogen. Denkbar ist auch, die bisher aufgelaufenen Reparaturkosten in die Berechnung miteinfließen zu lassen. 
Für die Höhe der Miete bzw. die Einmalzahlung gibt es aber keine Vorgaben. Auch nach welchem Schlüssel diese Kosten verteilt werden, kann frei geregelt werden. Als Kriterien für die Aufteilung können dabei die Größe der Wohnung, das Stockwerk, in dem die Wohnung liegt, Anzahl der Teilnehmer an dieser Gemeinschaft etc. herangezogen werden. 
Stößt ein neuer Nutzer hinzu, führt dies dazu, dass sich die Kosten für die restlichen Teilnehmer senken werden. Wichtig ist aber, dass im Fall einer solchen Sondernutzung diese Gemeinschaft auch die Kosten von anfallenden Reparaturen nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel tragen muss.

Wurde nicht geregelt, dass die Errichter über die Nutzung weiterer Interessenten entscheiden, ist von einer Gemeinschaftsanlage auszugehen. In diesem Fall sollte die Nutzung unter bloßer Beteiligung an den Betriebskosten möglich sein. Die Reparaturen werden bei einer solchen Gemeinschaftsanlage aus der Rücklage finanziert. Ansprechpartner ist die Hausverwaltung.

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