Wie lange darf die Vergabe einer Wohnung dauern?

Wie lange darf die Vergabe einer Wohnung dauern?
Die ehemalige Hausbesorgerwohnung steht seit einem Jahr leer. Was in diesem Fall die Hausverwaltung zu tun hat, erklärt der Jurist.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 8. September 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Vergabe einer Hausbesorgerwohnung geht.

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer. In unserem Haus gibt es eine Hausbesorgerwohnung, die vermietet wird. Die Mieter sind vor einem Jahr ausgezogen und die Hausverwaltung tut nichts, um die Wohnung neu zu vermieten. Angeblich muss die Wohnung saniert werden. Uns Eigentümern entgehen dadurch Einnahmen und wir müssen die Betriebskosten zahlen. Wie lange darf die Vergabe dauern? Kann die Hausverwaltung belangt werden?

Andreas Pöschko im KURIER Medienhaus

Andreas Pöschko ist Jurist bei der Mietervereinigung.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Jurist Andreas Pöschko von der Mietervereinigung Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Die Vermietung von Allgemeinflächen an Dritte, also nicht an Wohnungseigentümer, gehört zu den Aufgaben der Hausverwaltung. Eine gesetzliche Regelung, wie schnell eine vermietbare Wohnung vermietet werden muss, existiert allerdings nicht. Je nach Zustand der Wohnung wird man aber eine angemessene Zeitspanne für eine allfällige Renovierung der Wohnung mitberücksichtigen müssen. Je aufwendiger und tiefgreifender die Sanierung sein muss, umso länger wird die Wiedervermietung dauern. 

Sollte die Verwaltung keinerlei Schritte für eine Vermietung setzen, verstößt sie gegen eine ihrer Aufgaben, wodurch bei beharrlicher Weigerung auch eine Aufkündigung des Verwaltungsvertrags gerechtfertigt sein könnte. Die Pflichten des Hausverwalters können mit Antrag an das Bezirksgericht eingefordert werden. Durch die unterlassene Vermietung entgehen den Eigentümern Mieteinnahmen, wofür die Hausverwaltung haftbar sein könnte. 

Hinsichtlich der Betriebskosten ist zu unterscheiden, wie diese grundsätzlich im Haus verteilt werden. Hier kommt eine Aufteilung nach Nutzfläche oder Nutzwert in Betracht. Bei Ersterem ist die Wohnung Teil der Nutzfläche. Die Betriebskosten, die mangels Vermietung nicht bezahlt werden, werden auf die Wohnungseigentümer umgelegt. 
Bei zweiterem ist zu beachten, dass einer Hausbesorgerwohnung als allgemeiner Teil des Hauses kein Nutzwert zugeordnet ist. Mangels Nutzwertes bzw. Anteils können der Hausbesorgerwohnung keine Kosten zugeordnet werden. In diesem Fall tragen die Eigentümer die Betriebskosten ohnehin. 

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