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Wer kümmert sich um allgemeine Schäden von Mietern?

Mieter verursachen Schäden an Allgemeinflächen, etwa im Stiegenhaus. Wer sich darum kümmern muss, weiß der Rechtsanwalt.
Arbeiter verputzt Wand

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 18. Mai 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Schäden durch Mieter geht.

FRAGE: Ich wohne in einem Mehrparteienhaus als Eigentümer. Mehr als die Hälfte der Wohnungen ist vermietet. Die Mieter wechseln häufig, verursachen Schäden, zum Beispiel an Wänden im Stiegenhaus. Die Allgemeinheit muss dafür aufkommen. Der Hausverwaltung ist das egal. Auf Briefe wird nicht reagiert. Kann sich die Hausverwaltung heraushalten?

Ein lächelnder Mann im Anzug telefoniert vor einem Fenster mit Blick auf eine Stadt.

Rechtsanwalt Thomas Sochor am KURIER Wohntelefon

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Die Pflichten der Hausverwaltung sind nach dem WEG und zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen klar definiert. Insbesondere ist der Verwalter verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. 
Machen Sie die Verwaltung auf die Missstände und die von den Mietern der einzelnen Wohnungseigentümer verursachten Schäden aufmerksam. 
In diesem Zusammenhang ist die Dokumentation der Schäden, etwa durch Lichtbilder, wesentlich. Das Verhalten der Mieter wird dem jeweils vermietenden Wohnungseigentümer zuzurechnen sein.

Der Verwalter kann sich seiner Pflicht zum Tätigwerden auch nicht durch Hinweise auf fehlende Beschlüsse der Wohnungseigentümer entziehen. Ist rasches Handeln des Verwalters geboten, etwa bei Gefahr im Verzug aufgrund von Schäden des Hauses, muss der Verwalter sofort nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Beschluss der Wohnungseigentümer tätig werden. 
Sollte die Hausverwaltung weiter untätig bzw. nicht erreichbar sein, ist eine Haftung der Verwaltung denkbar. Allenfalls ist die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe und ein direktes Vorgehen gegen den vermietenden Wohnungseigentümer denkbar, der nicht gegen seine störenden Mieter vorgeht.

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