Höchstgericht: "Spielsucht führt nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit"

Businessman Sitting at Table Showing Card Hand and Dice
OGH: Kläger hätte freien Willen bilden können und konnte seine Sucht kaschieren
Andrea Hodoschek

Andrea Hodoschek

40.000 bis 60.000 Menschen in Österreich leiden an Spielsucht, schätzt das Anton-Proksch-Institut. Der Oberste Gerichtshof fällte vor Kurzem kurzem eine bemerkenswerte Entscheidung.

Die Diagnose von Spielsucht führe „nicht schon automatisch zur Geschäftsunfähigkeit“, meinten die Höchstrichter in einer außerordentlichen Revision (OGH8Ob41/25z).

Partielle Geschäftsunfähigkeit liege vor, wenn der Betroffene unfähig sei, die Tragweite eines bestimmten konkreten Geschäfts abzuschätzen und entsprechend zu disponieren. Beim Kläger habe zwar aus psychiatrischer Sicht die Diagnose des „pathologischen Spielens“ (Spielsucht) im Sinne einer Störung der Impulskontrolle vorgelegen, jedoch ohne neurologische Störungen oder Erkrankungen. Trotz einer „relevanten“ Herabminderung seiner Steuerungsfähigkeit sei er sich der Dimension seines krankhaften Verhaltens sowie der finanziellen und sozialen Konsequenzen durchaus bewusst. Er konnte seine Spielsucht kaschieren und hätte sich auch gegen das Wetten entscheiden können. Er verfüge über alle Fähigkeiten, die es brauche, „um einen freuen Willen zu bilden“. HO

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