Freispruch für Ex-Level-One-Boss Cevdet Caner
"Die von der Staatsanwaltschaft Wien erhobenen Vorwürfe der Gründung einer Kriminellen Vereinigung, des gewerbsmäßigen schweren Betrugs, der Betrügerischen Krida sowie der
Geldwäscherei wurden vom erkennenden Senat des Gerichts erwartungsgemäß als durchweg unbegründet verworfen. Cevdet Caner hatte als Vorstandsvorsitzender und Eigentümer der Level One Gruppe ab 2005 in großem Umfang intakte und werthaltige Immobilien vorwiegend in Deutschland erworben, gewinnbringend vermietet und so ein solides Wohnimmobilienportfolio von erheblichem Ausmaß geschaffen. Inmitten der Vorbereitungen des von dem erfolgreichen Unternehmen geplanten Börsenganges, nutzte 2008 – zum Höhepunkt der weltweiten Finanzkrise – ein
Konsortium aus Banken und Hedgefonds die Gelegenheit zu einer feindlichen Übernahme und führte die Level One Gruppe damit gezielt, auch zum Nachsehen zahlreicher Anleger, in die
geplante Insolvenz", heißt es in einer Aussend des deutschen Anwalts Ben Irle.
Und weiter heißt es: "Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte die gleichwohl daraufhin gegen Cevdet Caner eingeleiteten Ermittlungsverfahren bereits frühzeitig in den Jahren 2008 und 2012 mangels
jedweden Tatverdachts ein, womit es in Deutschland erst gar nicht zu einer Anklage kam. Die Staatsanwaltschaft in England, wo die Level One Gruppe wegen des geplanten Börsenganges
an der London Stock Exchange auf Jersey ansässig war, nahm nicht einmal Ermittlungen auf, sah also bereits keinen Anfangsverdacht für strafbares Verhalten."
"Die Staatsanwaltschaft Wien hingegen verwendete acht lange Jahre für Ermittlungen, bevor sie schließlich im Jahr 2018 Anklage gegen Cevdet Caner und fünf Mitangeklagte erhob –
allerdings ohne dass die ermittelnde Staatsanwältin selbst den Erstangeklagten Cevdet Caner jemals zuvor einvernommen hatte. Bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens rügte das OLG Wien wiederholt die ungenügende Konkretisierung der erhobenen Vorwürfe und kassierte daher wiederholt Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Wien, was in Folge die
Republik Österreich zur Amtshaftung verpflichtete", schreibt der Anwalt weiter.
Und weiter heißt es: "Die Ermittlungsmängel der Staatsanwaltschaft befassten schließlich sogar auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, der die Republik Österreich am 20. September 2018 aufgrund der die Menschenrechte verletzenden "exzessiven", also überlangen Verfahrensdauer, zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilte. Cevdet Caner erklärte daher zum Auftakt des Strafprozesses im November 2018, dass er nach den überlangen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien den Beginn des Strafprozesses und damit die endlich erfolgende verständige und objektive Aufklärung des Sachverhalts durch ein fachlich kompetentes und unvoreingenommenes Gericht begrüße, die nur seine vollständige Rehabilitation zur Folge haben könne. Und so sollte es kommen."
"Das Landesgericht für Strafsachen Wien untersuchte in dem knapp zweijährigen Strafprozess überaus präzise, umfassend und objektiv die der Anklage zugrunde liegenden Vorwürfe. Hierbei erlangte der Strafprozess über seine gesamte Dauer hinweg zu keinem Zeitpunkt ein für die Angeklagten kritisches Stadium. Gleichwohl sah sich die Staatsanwaltschaft auch in
Anbetracht des für die Angeklagten durchweg günstigen Prozessverlaufes nicht zu einer angezeigten Rücknahme ihrer Anklage, nicht einmal in Teilen oder hinsichtlich einzelner Mitangeklagter, veranlasst", hält Ben Irle fest.
Und weiter heißt es: "Unter Vorsitz des den Strafprozess versiert und besonnen leitenden Richter Michael Tolstiuk vermochten 55 Prozesstage, die Einvernahme von 51 Zeugen, die eingehende Befassung mit dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie mit einem mehrere Tausend Seiten umfassenden Gerichtsakt gleichwohl kein anderes Ergebnis als bereits über
zehn Jahren zuvor in Deutschland und England hervorzubringen: Das Nichtvorliegen jedweden strafrechtlich relevanten und vorwerfbaren Verhaltens und damit die Unschuld von Cevdet
Caner und der weiteren Mitangeklagten."
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