Firma zahlte Überstunden nicht: AK erstritt 1.700 Euro

Das Thema Arbeitszeit bleibt umstritten
Rund 150 Überstunden um 2.200 Euro geleistet. Auch "Einvernehmliche" im Vergleich erreicht.

Die Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich hat für einen Lkw-Fahrer 1.700 Euro erstritten, weil seine Firma rund 150 Überstunden nicht bezahlen wollte. Zudem erreichte sie die Änderung der Auflösung des Dienstverhältnisses auf "einvernehmlich".

Der Mann aus dem oö. Zentralraum hatte viereinhalb Monate für die Pflasterbaufirma im Bezirk Gmunden gearbeitet, als er in einem Gespräch mit dem Chef das Dienstverhältnis - seiner Meinung nach - einvernehmlich beendete.

Verlust der Arbeitslosen

Tatsächlich hatte ihn das Unternehmen mit "vorzeitigem Austritt" bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet, berichtete die AK am Montag. Das bedeutet eine Sperre beim AMS und den Verlust des Arbeitslosengeldes für einen Monat. Auch die 150 Überstunden, die er in der kurzen Zeit geleistet hatte und die ihm 2.200 Euro netto bringen hätten sollen, tauchten in der Endabrechnung nicht auf.

Die AK zog für den Mann vor Gericht, weil die Firma auch nach Interventionen nicht bereit war, dem Mann sein Geld auszuzahlen und die Beendigung des Dienstverhältnisses auf "einvernehmlich" zu ändern. Man einigte sich mittels Vergleichs auf eine nachträgliche Zahlung von 1.700 Euro netto, also rund 380 Euro pro Beschäftigungsmonat, und eine einvernehmliche Auflösung.

Acht Monate nach dem Austritt kam der Lkw-Fahrer so zu seinem Recht, betonte die Interessenvertretung. "Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig genaue, schriftliche Aufzeichnungen sind. Im Streitfall können sie tausende Euro bedeuten", merkte oö. AK-Präsident Johann Kalliauer an.

Dokumentation

Er riet Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeiten selbstständig zu dokumentieren, und zwar handschriftlich und am besten gleich nach dem jeweiligen Dienstschluss sowie sie von einer Kollegin oder einem Kollegen bestätigen zu lassen. "Auch beim Auflösen des Dienstverhältnisses empfehlen wir natürlich, dies schriftlich und wenn möglich mit Zeugen zu machen. Dasselbe gilt für das Bestätigen von Urlaubswünschen".

 

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