Douglas gewinnt Rechtsstreit um Kündigungen

Douglas
Laut dem Gericht handelte es sich um keine Motivkündigung wegen versuchter Gründung eines Betriebsrats.

Die Parfümeriekette Douglas hat einen langen Rechtsstreit um Kündigungen gewonnen. Drei Mitarbeiterinnen waren im August 2019 gekündigt worden, die Firma warf ihnen unangemessenes Verhalten vor. Das beeinspruchten die Frauen, die von der Gewerkschaft GPA vertreten wurden, und fochten die Kündigungen beim Arbeitsgericht Wien an: Sie sahen verbotene Motivkündigungen wegen der Gründung eines Betriebsrats. Nun hat das Oberlandesgericht Wien rechtskräftig entschieden.

In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht die Kündigungsanfechtungen von zwei Mitarbeiterinnen abgelehnt, der Klage der dritten jedoch stattgegeben. Sie habe eine Betriebsratswahl vorbereitet und sei deswegen gekündigt worden - was ein verpöntes Motiv darstellt.

Dagegen berief das Unternehmen. Das Oberlandesgericht Wien hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache wieder ans Arbeitsgericht. Dort wurde dann auch die Anfechtungsklage der dritten Mitarbeiterin abgewiesen. Die Mitarbeiterin habe nicht beweisen können, dass auch die Geschäftsführung von ihrem Vorhaben und einem Kontakt zur Gewerkschaft wusste, hieß es. Es habe keine Betriebsversammlung zur Vorbereitung gegeben. Dagegen berief die von der Gewerkschaft GPA vertretene Mitarbeiterin, das OLG Wien bestätigte aber die erstinstanzliche Entscheidung. Damit ist auch ihre Kündigung rechtskräftig.

Weiterhin kein Betriebsrat

Vonseiten der GPA heißt es dazu, man akzeptiere das Urteil. Es bestärke aber die Gewerkschaft, dass der Kündigungsschutz bei Betriebsratswahlen verbessert werden müsse. Dafür werde sich die Gewerkschaft stark machen.

In einer Stellungnahme des Unternehmens Douglas heißt es, man sei "froh, dass das Gericht unseren Argumenten gefolgt ist und alle Klagen abgewiesen hat." Bei Douglas Österreich gebe es derzeit keinen Betriebsrat. "Allen Mitarbeitern steht es natürlich auch frei, sich in Betriebsräten zu organisieren, wenn vor Ort die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind."

Im Arbeitsverfassungsgesetz (Paragraf 40) heißt es: "In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. ..." Zu diesen Organen gehört auch der Betriebsrat.

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