Shopping: Sind Geschäfte zum Umtausch verpflichtet?

Eine Frau mit Mütze und Schal betrachtet einen hellen Pullover in einem Bekleidungsgeschäft.
Wer sich beim Kauf eines Weihnachtsgeschenks nicht ganz sicher ist, sollte seine Rechte abklären.

Ob falsche Größe oder einfach den Geschmack des Beschenkten nicht getroffen - von einem möglichen Umtausch gehen die meisten aus. Was die wenigsten wissen: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. AK-Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic rät deshalb: "Lassen Sie einen Umtausch auf der Rechnung vermerken." Sonst könnte man auf dem ungeliebten Stück sitzen bleiben.

Genauer Blick auf die Rechnung

Die meisten Händler würden laut der Expertin freiwillig einen Umtausch einräumen. Dieser ist dann bereits auf der Rechnung vorgedruckt. Wer etwas anderes findet, kann dann innerhalb der angegebenen Frist umtauschen. Sollte nichts Passendes gefunden werden, wird in den meisten Fällen ein Gutschein ausgestellt. In manchen Fällen wird sogar das Geld zurückgegeben. Wurde mit der Bankomat-Karte bezahlt, wird der Betrag auf diese zurückgebucht.

Apropos Gutschein. Hier rät Zgubic auf die Frist zu achten. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass diese generell 30 Jahre lang gültig sind. Eine Verkürzung der Frist ist nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers zulässig. "Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos erklärt werden", sagt die Expertin. "Der Gutschein muss verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden."

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