Niederlage beim Bundesgericht: Semenya droht das WM-Aus

Das Reglement zur Senkung der Hormonwerte ist wieder zugelassen. Semenya ist "sehr enttäuscht".

Der Fall von 800-m-Olympiasiegerin Caster Semenya hat erneut eine Wendung genommen. Das Schweizer Bundesgericht gab dem Internationalen Leichtathletikverband IAAF recht und lässt das Reglement zur Senkung der Hormonwerte wieder zu. Die Testosteron-Regel darf somit bei der südafrikanischen Mittelstreckenläuferin wieder angewendet werden.

Das Bundesgericht hob seine superprovisorische Anordnung vom Mai auf, Semenya wird damit ihren WM-Titel bei der WM in Doha (27. September bis 6. Oktober) nicht verteidigen können. Semenya lehnt es nämlich ab, sich einer Hormontherapie zu unterziehen.

Semenya will sich aber noch nicht geschlagen geben. "Ich bin sehr enttäuscht, dass ich meinen hart erarbeiteten Titel nicht verteidigen kann. Aber das wird mich nicht davon abhalten, weiter für die Menschenrechte für alle betroffenen Sportlerinnen zu kämpfen", hieß es in einer Erklärung der Südafrikanerin.

Umstrittene Regel

Semenya ging vor dem Bundesgericht gegen einen Entscheid des Internationalen Sportgerichtshofes CAS in Lausanne vor. Dieser hatte eine Regel der IAAF für rechtens erklärt, mit der Testosteron-Limits für Mittelstreckenläuferinnen mit intersexuellen Anlagen festgesetzt werden. Die umstrittene Regel gilt auf Distanzen zwischen 400 Meter und einer Meile. Sie verpflichtet Läuferinnen mit intersexuellen Anlagen, einen Testosterongehalt von fünf Nanomol pro Liter Blut nicht zu überschreiten. Damit soll ein Wettbewerbsvorteil verhindert werden.

In der am Mittwoch veröffentlichten Verfügung wies das höchste Schweizer Gericht das Ansuchen von Semenya um eine provisorische Nichtanwendung des sogenannten DSD-Reglements (Eligibility Regulations for the Female Classification - Athletes with Differences of Sex Development) ab. Semenyas Beschwerde gegen den Entscheid des CAS vom April wird somit keine aufschiebende Wirkung gewährt. Abgewiesen hat das Bundesgericht auch das Gesuch des südafrikanischen Leichtathletikverbands, das DSD-Reglement gegenüber allen Athletinnen auszusetzen.

Das Bundesgericht hat bei der Gewährung provisorischer Maßnahmen oder der aufschiebenden Wirkung im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine strenge Praxis, wie es in seiner Verfügung ausführt. Damit Maßnahmen angeordnet würden, müsse sich nach einer ersten summarischen Prüfung ergeben, dass eine Beschwerde sehr wahrscheinlich begründet sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

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