Befangenheit im Wöginger-Prozess? Antrag gegen Richterin abgewiesen

BEGINN DES PROZESSES GEGEN ÖVP-KLUBOBMANN WÖGINGER UND ZWEI BEAMTE WEGEN AMTSMISSBRAUCHS BEI POSTENBESETZUNG: WÖGINGER
Ein Privatbeteiligtenvertreter stellte Antrag zu spät. Im Verfahren wurde eine Diversion für alle drei Angeklagten beschlossen.

Zusammenfassung

  • Der Befangenheitsantrag gegen die Richterin im Amtsmissbrauchs-Prozess gegen August Wöginger wurde wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.
  • Der Privatbeteiligtenvertreter hätte den Antrag direkt in der Hauptverhandlung stellen müssen; ein Eröffnungsplädoyer steht ihm laut StPO nicht zu.
  • Im Verfahren wurde eine Diversion für alle drei Angeklagten beschlossen, die Geldzahlungen an den Staat und die benachteiligte Bewerberin leisten müssen.

Der Befangenheitsantrag gegen die Richterin im Amtsmissbrauchs-Prozess gegen ÖVP-Klubobmann August Wöginger und zwei Finanzbeamte ist von der Präsidentin des Landesgerichts Linz zurückgewiesen worden. Der Privatbeteiligtenvertreter habe den Antrag verspätet gestellt, hieß es am Mittwoch zur Begründung. Er hätte ihn direkt in der Hauptverhandlung, nicht erst Tage später einbringen müssen.

Antrag zu spät eingereicht

Die Frau, der aufgrund der Aktivitäten der Angeklagten der Job verwehrt worden war, hatte sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Ihr Vertreter stellte den Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Befangenheit, weil diese ihm ein Eröffnungsplädoyer und eine Äußerung zu den übernommenen Verantwortungen der Beschuldigten untersagt habe, am 16. Oktober, hieß es in einer Presseaussendung des Gerichts. 

Ein in der Hauptverhandlung - diese fand am 7. Oktober statt - bekannt gewordener Ablehnungsgrund sei aber sofort, noch in der Verhandlung, geltend zu machen, begründete die Präsidentin des Landesgerichtes Linz ihre Entscheidung. Ungeachtet dieses Umstands komme einem Privatbeteiligtenvertreter nach den Bestimmungen der StPO ein Eröffnungsplädoyer nicht zu, hieß es weiter. Gegen diese Entscheidung ist ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zulässig.

Im Verfahren wegen Amtsmissbrauchs wurde am 7. Oktober eine - noch nicht rechtskräftige - Diversion für alle drei Angeklagten beschlossen. Diese nahmen das Angebot des Gerichtes an und müssen nun Erst- und Zweitangeklagter 17.000 bzw. 22.000 und Wöginger 44.000 Euro zahlen. Zudem soll jeder einen symbolischen Betrag von 500 Euro an die benachteiligte Bewerberin um den Chefposten im Finanzamt Braunau überweisen.

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