Unter welchen Voraussetzungen die Sonderbetreuungszeit gilt

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Welche Rechte Erziehungsberechtigte haben, wenn es durch den Lockdown zu Einschränkungen oder Schließungen von Kindergarten und Schule kommen sollte.

Die Ausgangsbeschränkungen wurden um weitere zehn Tage verlängert. Am Samstag will die Bundesregierung weitere, strengere Maßnahmen präsentieren, um den steigenden Infektionszahlen entgegenzuwirken.

Sollte es zu einem eingeschränkten Betrieb von Kindergärten oder Schulen - oder gar deren Schließung kommen, so dürfen Eltern/Erziehungsberechtigte die sogenannte Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen.

Die bisher geltenden Regeln betreffend Sonderbetreuungszeit werden - bedingt durch die Corona-Pandemie und den Lockdown - adaptiert. Am 20. November soll im Nationalrat der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit beschlossen werden.

Bisher sollte es die Sonderbetreuungszeit nur für drei Wochen als Begleitmaßnahme zum Lockdown bis Februar geben und das ohne Rechtsanspruch. Das heißt, der Arbeitgeber musste bisher seine Zustimmung geben. Die Kosten für den Dienstgeber hatte der Staat im Frühjahr bis zu einem Drittel übernommen, nun im Herbst sollten es 50 Prozent sein.

Zudem soll es nun - rückwirkend mit 1. November einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen geben.

Sonderbetreuungszeit für Kinder bis zum 14. Lebensjahr

Gemäß Informationen des Arbeitsministeriums haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch, die "eine Pflicht zur notwendigen Betreuung zumindest eines Kindes unter 14 Jahren oder eines Menschen mit Behinderung trifft, wenn die Betreuung normalerweise in einer Einrichtung oder Lehranstalt/Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt und diese aufgrund behördlicher Maßnahmen ganz oder teilweise (z.B. Klassen oder Gruppen) geschlossen ist".

Der Rechtsanspruch gilt auch für jene, die in systemrelevanten Unternehmen beschäftigt sind.In Anspruch genommen werden kann die Sonderbetreuungszeit "unabhängig von den allgemeinen Ansprüchen auf Freistellung zur Betreuung des Kindes".

Voraussetzungen für Sonderbetreuungszeit

Das Sozialministerium weist auf der Homepage zudem darauf hin: "Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Nur dort, wo es keine alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, um die sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bemühen muss, gebührt ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit". Das heißt: Kann ein anderer Elternteil, Verwandter auf das Kind achten, ist die Sonderbetreuungszeit nicht notwendig.

Dass beide Erziehungsberechtigte gleichzeitig Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, das ist nicht erlaubt - wohl aber, dass die Elternteile dies nacheinander tun.

Großeltern oder Menschen, die zur Risikogruppe zählen, sind für die Betreuung des Kindes "nicht zu empfehlen".

Ist ein Kind positiv auf COVID-19 getestet und hat keine Symptome kann die Sonderbetreuungszeit ebenso in Anspruch genommen werden, wie wenn ein Bescheid zur Absonderung vorliegt.

Ferien und Sonderbetreuungszeit?

Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit kann beispielsweise in den kommenden Weihnachtsferien nicht geltend gemacht werden. Grund: "Zu diesen Zeiten ist die Schule nicht auf Grund einer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde behördlich geschlossen."

Gehalt bleibt in Sonderbetreuungszeit gleich

Nimmt ein Erziehungsberechtigter die Sonderbetreuungszeit in Anspruch, so ist laut Arbeitsministerium "das bisher geleistete Entgelt unverändert fortzuzahlen. Es soll keine Minderung des Einkommens eintreten. Das geleistete Entgelt ist sozialversicherungs- und steuerrechtlich wie bisher zu behandeln."

Auch Menschen, die derzeit in COVID-Kurzarbeit sind, können die Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen - "Die Sonderbetreuungszeit kann auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung im Rahmen einer COVID-19 Kurzarbeit, aber nicht für die Ausfallstunden, gewährt werden".

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