Rauchverbot: Antrag der Nacht-Gastronomen vom VfGH abgelehnt

Rauchverbot: Antrag der Nacht-Gastronomen vom VfGH abgelehnt
Die gesetzliche Regelung greife nicht unverhältnismäßig in die rechtlich geschützten Interessen der Wirte ein, heißt es.

Ein Antrag der sogenannten "Nacht-Gastronomie", sie vom ab November geltenden Rauchverbot wegen der möglichen Beeinträchtigung von Anrainern auszunehmen, ist am Verfassungsgerichtshof abgeblitzt. Der VfGH hat, wie er am Mittwoch mitteilte, die Behandlung des Antrags abgelehnt. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei nicht überschritten worden.

Anträge werden vom Verfassungsgerichtshof u.a. dann abgelehnt, wenn sie vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. "Ein solcher Fall lag hier vor", hieß es in einer Pressemitteilung.

Nachtgastronomen bezogen sich auf Anrainerschutz

Das ehemals von der rot-schwarzen Koalitionsregierung geplante, von der türkis-blauen Regierung dann wieder aufgehobene und schließlich von allen Parteien außer der FPÖ Anfang Juli wieder beschlossene Gastro-Rauchverbot ist der Initiative Nachtgastronomie ein Dorn im Auge. Hintergrund sei "die nicht zu Ende gedachte Situation rund um den Schutz der Anrainer".

Österreichweit sei im Zeitraum 22.00 bis 6.00 Uhr mit bis zu 50.000 Rauchern gleichzeitig vor den nachtgastronomischen Lokalen zu rechnen - und dies würde zu massiver Lärmbelästigung der Anrainer führen, führte die Interessengemeinschaft "Nachtgastronomie für Anrainerschutz" ins Treffen. Da diese Nachtgastronomie, die bereits im August 1.800 Lokale umfasste, zudem eine unterschiedliche Alters- und Gästestruktur sowie ein abweichendes Nutzungsverhalten als die Speisegastronomie aufweisen würde, wollte man sich von normalen Lokalen unterschieden wissen. Dazu wurde der Individualantrag beim VfGH gestellt.

Gesundheitsschutz höher bewertet

Der VfGH verwies auf sein Erkenntnis vom 18. Juni 2019 (Anfechtung der Aufhebung des allgemeinen Rauchverbots in der Gastronomie; Anm.), wonach "Rauchen von Tabakwaren [...] ein gesellschaftliches Phänomen, das gesundheitsschädlich ist und auch andere Menschen gefährdet" ist. Es sei daher dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den Gesundheitsschutz, insbesondere auch die Interessen von Arbeitnehmern, höher bewertet als die Interessen der Betreiber von Gastronomiebetrieben. Die angefochtene Regelung greife auch nicht unverhältnismäßig in die rechtlich geschützten Interessen jener Gewerbetreibenden ein, deren Gastronomiebetriebe so gut wie ausschließlich nachts aufgesucht werden.

Dem Gesetzgeber steht es auch frei, als Folge des Rauchverbots in solchen Lokalen allfällige Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen. Dies umso mehr, als es gewerberechtliche und zivilrechtliche Regelungen gibt, die den Schutz der Nachbarn ermöglichen, so der VfGH.

Entscheidung zu Shisha-Bars noch ausständig

Ausständig ist noch eine Entscheidung des VfGH zu einem weiteren Antrag zum Thema: Die Vereinigung der Shisha-Bar Betreiber Österreich (VSBÖ) wollen vom Rauchverbot ausgenommen werden. Argumentiert wird, dass niemand zu einem anderen Zweck in eine Shisha Bar gehe als eine Wasserpfeife zu rauchen.

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