Pflegeregress: Vermögenszugriff für VfGH "jedenfalls unzulässig"

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Gilt auch bei rechtskräftigen Entscheidungen, die vor 1.1.2018 ergangen sind.

Angesichts der mit 1. Jänner 2018 erfolgten Abschaffung des Pflegeregresses ist ein Zugriff auf das Vermögen von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen "jedenfalls unzulässig". Diese Klarstellung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem am Donnerstag ergangenen Beschluss getroffen. Zuvor hatte es in einigen Bundesländern mangels Ausführungsregeln des Bundes Zweifel daran gegeben.

Anlassfall war eine Beschwerde eines Mannes, die letztlich abgelehnt wurde. Gleichzeitig trafen die Verfassungsrichter aber eine für alle Bundesländer geltende generelle Klarstellung, wie das Verbot des Pflegeregresses im Zusammenhang mit offenen Forderungen aus einer älteren Regressentscheidung anzuwenden ist. Ein Zugriff auf Vermögen, egal ob etwa durch eine vor 2018 erfolgte Grundbucheintragung oder vereinbarte Ratenzahlung, ist demnach nicht mehr erlaubt, hieß es im VfGH auf Nachfrage der APA. Auf ein laufendes Einkommen darf hingegen sehr wohl zugegriffen werden.

Der VfGH im Wortlaut: "Dessen ungeachtet ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten - selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor 1. Jänner 2018 ergangen ist - jedenfalls unzulässig."

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