Interessant ist, dass die Impfplicht unter anderem bei Personen, die nach der Genesung zweimal geimpft wurden, als erfüllt gilt. Umgekehrt, also zweimal geimpft und danach genesen, zählt nicht.
Personen, für die eine Infektion vor den Impfungen bestätigt wurde, erlangen einen gültigen Impfstatus, wenn sie sich innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme zum ersten Mal und innerhalb von 190 Tagen nach der Erstimpfung zum zweiten Mal impfen lassen.
Aber: Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Genesungsnachweis. Die Neos kritisieren das. Die Annerkennung eines Antikörpernachweises sei gerade wichtiger denn je, sagt Gesundheitssprecher Gerald Loacker.
Auch ein Ausnahmegrund ist im neuen Entwurf dazugekommen. Von der Impfpflicht ausgenommen werden auch Personen, bei denen "schwerwiegende Impfnebenwirkungen, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist" vorliegen.
Wer das Vorliegen eines Ausnahmegrunds bestätigen kann, ist im neuen Entwurf nun so geregelt:
1. Fachlich geeignete Ambulanzen. Dazu zählen Spezialambulanzen für Immunsupprimierte, Ambulanzen für Dermatologie (Autoimmunerkrankungen, Allergien), Interne Ambulanzen (insbesondere für Rheumatologie, Gastroenterologie, Onkologische Ambulanzen, Pneumologie – Allergieabklärung), Geriatrische Ambulanzen, Ambulanzen für Transplantationsmedizin und Transplantationschirurgie, Neurologische Ambulanzen (Multiple Sklerose etc.)
2. Örtlich zuständigen Amtsärzte oder Epidemieärzte. "Örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt ist der der Verwaltungsstrafbehörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsarzt beziehungsweise Epidemiearzt."
Konkret geregelt ist auch, das zeitliche Intervall zwischen den Impfungen, um jeweils einen gültigen Impfstatus zu erlangen: Wer gar nicht geimpft war, muss sich eine Erstimpfung, innerhalb von 65 Tagen einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Vorimpfung einer Drittimpfung unterziehen.
Wer vor Inkrafttreten der Verordnung nur einmal geimpft war, muss sich ein zweites Mal und innerhalb von 190 Tage nach der Vorimpfung ein drittes Mal impfen lassen. Ist die Erstimpfung länger als 360 Tage her, muss eine neu "Impfserie" begonnen werden.
Wer zwei Stiche erhalten hat, aber noch keinen dritten, muss den Drittstich innerhalb von 190 Tagen nach dem zweiten nachholen.
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