Nach Verwirrung um Regeln: Einreise aus Risikogebieten nur mit Test
Für die Rückkehr nach Österreich aus Corona-Risikogebieten ist ab Montag verpflichtend ein negativer PCR-Test notwendig. Liegt ein solcher bei der Einreise nicht vor, so ist dieser innerhalb von 48 Stunden nachzuholen. Die Veröffentlichung der Verordnung war von viel Verwirrung und Missinterpretation im Gesundheitsministerium begleitet, was Expertenkritik und auch FPÖ-Schelte nach sich zog.
Nach mehrmaligem Hin und Her legte sich Samstagmittag das Gesundheitsministerium schließlich fest, dass die von Minister Rudolf Anschober (Grüne) Freitagnacht erlassene Novelle der Verordnung eindeutig so zu interpretieren sei, dass alle Rückkehrer aus den 32 definierten Risikogebieten einen negativen PCR-Test vorweisen müssen. Dieser darf nicht älter als drei Tage sein. Betroffen davon sind explizit auch alle Österreicher, EU-und EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger sowie all jene Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (sowie Personen mit Aufenthaltsberechtigung).
Kann man einen solchen Test bei der Einreise nicht vorweisen, so müssen sich die Betroffenen sofort in Heimquarantäne begeben - und haben innerhalb von 48 Stunden dafür zu sorgen, dass in Österreich (auf eigene Kosten) ein PCR-Test durchgeführt wird. Sobald das Test-Ergebnis vorliegt, dürfen die Betroffenen die Quarantäne beenden. Wenn dieser Test nicht nachgeholt wird, bedeutet das eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 1.450 Euro zu bestrafen ist, hieß es auf APA-Nachfrage im Ministerium.
Zunächst 10-Tages-Quarantäne im Gespräch
Die Kundgabe der Neuregelung war von umfangreicher Verwirrung im Gesundheitsressort begleitet. Während in einer ersten Presseunterlage am späten Freitagabend die verpflichtende Testung erwähnt wurde, interpretierte man dann die Verordnung im Ministerium - nach mehrmaliger Rückfrage durch die APA - so, dass alternativ zum (nun doch obligatorischen) Test auch ein Verbleib in der zehntägigen Quarantäne möglich sei - und zwar ohne Testung. Das ist aber nun definitiv doch nicht der Fall, der Test muss auf jeden Fall nachgeholt werden, so die finale Auskunft aus dem Büro Anschobers.
Damit stellt die neue Regelung eine Verschärfung dar. Denn bisher galt laut Gesundheitsministerium für Rückkehrer, dass sie ein ärztliches Attest vorlegen mussten, das nicht älter als vier Tage ist. Alternativ konnten sie in eine 14-tägige (Heim-)Quarantäne gehen und diese dann ohne Testung verlassen.
Mayer: "Juristische Kompetenz verdünnt"
Scharfe Kritik am durch das Ministerium ausgelösten Chaos um die Verordnung und auch an der Qualität des Verordnungstextes übte der Verfassungsexperte Heinz Mayer. "Das ist die Konsequenz einer seit Langem zu beobachtenden Tendenz, die juristische Kompetenz auf Ebene der Ministerien zu verdünnen." Zu ebenfalls in der Verordnung zu findenden redaktionellen Fehlern sagte er gegenüber der APA, "auch das sollte nicht vorkommen". Hier hakte die FPÖ ein: "Zuerst sagte Anschober, man müsse sich mit dem Einreise-Verordnungstext Zeit lassen, um Fehler zu vermeiden, jetzt ist in einem fehlerhaften Schachtelsatz davon die Rede, dass die 'Unterschrift für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf'", verwies Parteichef Norbert Hofer auf die entsprechende Passage. "Leider muss man im Fall von Anschober mittlerweile nicht mehr von Pfusch oder Blamage sprechen, sondern Unfähigkeit. Denn sein Ressort ist nicht dazu in der Lage, einen klaren und verständlichen Verordnungstext hinauszubringen, der auch hält."
Auch in der Vergangenheit hatten Verordnungen aus dem Gesundheitsministerium für teils massive Probleme gesorgt. Scharfe Kritik zog etwa der berühmt-berüchtigte "Oster-Erlass" nach sich, laut dem man in Privat-Wohnungen (während des Lockdowns) nur fünf Menschen zusätzlich empfangen hätte dürfen. Dieser wurde dann nach einem öffentlichen Aufschrei wieder zurückgenommen. Und erst am vergangenen Mittwoch verkündete der Verfassungsgerichtshof, dass die Verordnungen zu den Corona-Ausgangsbeschränkungen und zur Geschäftsöffnung im April gesetzwidrig waren.
Scharfe Regeln für Drittstaatsangehörige
Keinesfalls verlassen können die Quarantäne künftig Drittstaatsangehörige - und zwar auch bei Vorlage eines negativen PCR-Tests, was eine Verschärfung zum Ist-Stand bedeutet. Diese Personengruppe darf freilich (wie schon bisher) grundsätzlich ohnehin nicht nach Österreich einreisen. Ausnahmen gibt es nur für jene, die über ein Schengen-Land einreisen. Voraussetzung für eine solche Einreise ist weiterhin der negative PCR-Test; dieser darf ebenfalls nicht älter als 72 Stunden sein. Im Gegensatz zum Ist-Stand müssen die Betroffenen aber auch bei Vorliegen eines solchen negativen Testergebnisses verpflichtend in einer zehntägigen (Heim-)Quarantäne verbleiben. Ein "Freitesten" daraus ist nicht möglich. Auch ist für die Quarantäne eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (wie etwa jene aus den zuletzt wegen hoher Corona-Zahlen diskutierten Balkan-Ländern) sind von dieser strengeren Regelung nicht betroffen.
Regeln für Rückkehrer aus nicht definierten Staaten
Für all jene Österreicher, EU-und EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger sowie all jene Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (sowie Personen mit Aufenthaltsberechtigung) gibt es auch Restriktionen, wenn sie nicht aus einem Risikoland, aber auch nicht aus einem als sicher eingestuften Land kommen. Dann ist bei der Einreise ebenso ein PCR-Test vorzulegen.
Dieser darf auch in diesen Fällen nicht älter als drei Tage sein, geht aus der Verordnung des Gesundheitsministers hervor. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, müssen die Betroffenen in eine zehntägige (Heim-)Quarantäne. Diese kann entweder abgewartet werden oder (sofern die Betroffenen während dieser Quarantäne auf eigene Kosten einen PCR-Test durchführen lassen) bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses frühzeitig beendet werden. Im Gegensatz zu jenen Personen, die aus einem Risikoland kommen, gibt es für Rückkehrer aus diesen nicht näher definierten Gebieten aber keine Verpflichtung, einen solchen Test nachträglichen Test durchführen zu lassen.
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