Messenger-Überwachung: VfGH verhandelt "mächtiges Instrument" öffentlich
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) verhandelt die Beschwerde von FPÖ und Grünen gegen die Messenger-Überwachung öffentlich. Die beiden Oppositionsparteien hatten sich mit einer Drittelbeschwerde an das Höchstgericht gewandt, um die von der Regierung beschlossene Regelung zu kippen. In der der APA vorliegenden Ladung hat der VfGH bereits entsprechende Fragen gestellt, die ein IT-Experte beantworten soll. Verhandelt wird am 22. Juni.
Die von Freiheitlichen und Grünen vorgebrachte Befürchtung ist, dass ein "technisch derart mächtiges Instrument" wie die Messenger-Überwachung ein "enormes Missbrauchspotenzial in sich trägt". Derartige Grundrechtseingriffe seien nicht verhältnismäßig. Nach Jahren der Diskussion war die Messenger-Überwachung Anfang Juli des vergangenen Jahres vom Nationalrat ermöglicht worden. Widerstand gab es auch innerhalb der Koalition. So stimmten etwa auch Neos-Abgeordnete gegen die Vorlage.
Verwendet werden kann die Messenger-Überwachung in Causen, die auf terroristische und verfassungsgefährdende Aktivitäten hindeuten. Auch bei Spionage ist der Einsatz möglich. Grundsätzlich kann die Befugnis der Messenger-Überwachung nur für die Dauer von drei Monaten angeordnet werden, wobei eine Verlängerung möglich ist. Vor der Anwendung sind einige Genehmigungsebenen eingebaut.
Von 62 Abgeordneten unterzeichnet
Zentrale Rollen spielen auch der Rechtsschutzbeauftragte und das Bundesverwaltungsgericht. FPÖ und Grüne sehen in der Regelung eine klare Verfassungswidrigkeit. Ihre Drittelbeschwerde ist von 62 Abgeordneten unterzeichnet worden. Neben der Verhältnismäßigkeit aufgrund von Grundrechtseingriffen führen die Fraktionen noch weitere Kritikpunkte an. So wird im Antrag befürchtet, dass die für die Überwachung nötige Software "schon per se" nicht staatlich legitimiert werden könne.
Als Experten will der VfGH bei der öffentlichen Verhandlung den Informatik-Professor Edgar Weippl von der Universität Wien als Auskunftsperson heranziehen. So wollen die Höchstrichter etwa wissen, wie die Überwachung grundsätzlich in technischer Hinsicht funktioniert. Von Interesse ist auch, wer die beschaffte Software installiert, an wen das Überwachungsprogramm die Ergebnisse sendet und wie mit den Beweismitteln umgegangen wird.
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