Österreich will weiter nach Syrien abschieben, Straftäter ruft EGMR an

Österreich will weiter nach Syrien abschieben, Straftäter ruft EGMR an
Kurz vor seiner Abschiebung hat sich ein Syrer an den EGMR gewandt. Ob weiter nach Syrien abgeschoben wird, soll sich am 25. September entscheiden.

Wohin kann bzw. darf die Republik straffällig gewordene Menschen abschieben? 

Diese, juristisch wie politisch herausfordernde Frage beschäftigt immer stärker die heimischen Behörden. 

Nachdem das Innenministerium zuletzt mit Mitarbeitern der Taliban-Regierung in Wien über Abschiebungen nach Afghanistan verhandelt hat (und dafür teils erhebliche Kritik kassierte), beschäftigt die Behörden seit Wochen der zweite Fall eines syrischen Straftäters, der nach Damaskus abgeschoben werden soll.

Wie schon im Sommer, als Ressortchef Gerhard Karner die erste Abschiebung nach Syrien vermeldet hat, geht es auch in diesem Fall um einen mehrfach verurteilten Straftäter (Raub, Diebstahl, etc.). Die seit längerem geplante Abschiebung des in Schubhaft sitzenden Syrers wurde vorerst ausgesetzt, da sich der Betroffene an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR gewandt hat. Die Republik, konkret das Innenministerium, muss nun in einer Replik argumentieren, warum die Abschiebung rechtens ist. Der KURIER hat über den Fall bereits berichtet. Und diese Replik bzw. Stellungnahme an den EGMR liegt dem KURIER nun vor.

Darin argumentieren Österreichs Behörden, dass der Betroffene - seine Initialen lauten A.F. - de facto von Beginn an die österreichische Rechtsordnung missachtet hat. Er sei straffällig und dafür von heimischen Gerichten rechtskräftig verurteilt worden. Im Asylverfahren habe er sich unkooperativ verhalten und sei mehrmals untergetaucht.

All das kann, muss aber nicht zwingend dazu führen, dass jemand aus Österreich abgeschoben wird. Denn A.F. argumentiert mit dem Äußersten, nämlich: seinem Recht auf Leben und dem auch für ihn geltenden Folterverbot - und genau das sei bei einer Abschiebung nach Syrien nicht mehr gewährleistet.

Im konkreten Fall hat sich freilich das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile zwei Mal in zwei unterschiedlichen Beschwerden, die A.F. gegen seine Schubhaft formuliert hat, mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Syrer in Damaskus Gefahr droht. Und beide Male kam das Gutachten zum Schluss: Sein Leben ist nicht in Gefahr, er muss auch keine Zwangsrekrutierung in der syrischen Armee fürchten. 

Dass A.F. just am Tag vor der geplanten Abschiebung den EGMR angerufen hat, passt aus Sicht der heimischen Behörden ins Bild, ist für die Entscheidung des EGMR aber irrelevant. Sehr wohl von Belang ist demgegenüber, dass der Syrer den Instanzenzug in Österreich nicht ausgeschöpft hat. 

Am Ende könnte es also sein, dass der EGMR der Beschwerde deshalb nicht statt gibt, weil er - noch - gar nicht zuständig ist. 

Ob weiterhin nach Syrien abgeschoben wird bzw. laut EGMR werden darf, das wird sich voraussichtlich am 25. September entscheiden. Bis dahin hat der EGMR die Abschiebung von A.F. ausgesetzt. Und sollte er die "Einstweilige Maßnahme", sprich: den Abschiebe-Stopp, nicht verlängern, kann das Innenressort den Plan fortsetzen - und abschieben.

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