Worum geht's? Das Justizministerium und die Fraktionen im U-Ausschuss beraten in sogenannten Konsultationsverfahren darüber, welche Akten an den U-Ausschuss geliefert werden können und welche aus Rücksicht auf die Ermittlungen nicht.
Vor der Befragung von Schmid, Ex-Finanzgeneralsekretär und Ex-ÖBAG-Chef, dessen Chats eine Reihe von Korruptionsvorwürfen gegen die ÖVP hervorgebracht haben, wurden sich die Fraktionen aber nicht einig. Die ÖVP wollte sich von der WKStA nicht einschränken lassen.
Durch den Antrag beim VfGH ist - so sieht es das Justizministerium - diese Einschränkung nun doch wirksam. Und zwar, weil man wegen der Meinungsverschiedenheit der Fraktionen erst die Entscheidung des VfGH abwarten muss - und das kann dauern.
Und das bestätigt die Parlamentsdirektion nun auch mit ihrem Gutachten.
Streitverfahren nicht konterkarieren
Bis zur Entscheidung des VfGH dürfen "nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten". Sinn der Regelung ist es, "Streitverfahren […] nicht zu konterkarieren", heißt es da - zitiert wird dazu aus dem Verfassungsgerichtshofgesetz (§56h Abs. 2 VfGG).
Zwei Optionen kommen aus Sicht der Juristen im Parlament in Betracht:
Option 1:
Die Befragung wird unter Berücksichtigung des oben genannten Paragrafen durchgeführt: Das heißt, dass Schmid zu den Themen, die von der Justiz als unproblematisch eingestuft wurden, befragt wird und zu denen, für die es keine Vereinbarung gibt, nicht.
"Diese Vorgehensweise steht aus Sicht des RLW-Dienstes (Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlicher Dienst im Parlament, Anm.) im Einklang mit § 56h Abs. 2 VfGG, weil die Bundesministerin für Justiz festhält, dass bei einer Befragung der Auskunftsperson nur zu den im Entwurf einer Konsultationsvereinbarung aufgelisteten Themen die Interessen der Strafverfolgung nicht gefährdet werden", heißt es im Gutachten.
Und weiter: "Bei einer Befragung der Auskunftsperson nur zu diesen Faktenkomplexen dürfte somit nicht die Gefahr bestehen, dass das VfGH-Verfahren über die Meinungsverschiedenheit konterkariert wird."
Der Vorsitzende des U-Ausschusses habe nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Fragen zu beraten und "darauf zu achten, dass keine Fragen gestellt werden, die das VfGH-Verfahren konterkarieren".
Option 2:
Die Befragung Schmids könnte verschoben werden, allerdings nur im Einvernehmen aller Fraktionen.
Das Gutachten wurde gestern abgeliefert, die Sitzung ist heute schon gestartet.
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