Schwimmunterricht: EGMR lehnt Ausnahme für Muslime ab

Eine Frau mit Burqini steht am Rand eines Schwimmbeckens.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte lehnte Beschwerde von Schweizern ab. Keine Befreiung für Muslima in Österreich.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ( EGMR) hat am Dienstag eine Beschwerde muslimischer Eltern, die dagegen protestierten, ihre Töchter zum obligatorischen Mischschwimmunterricht zu schicken, abgewiesen.

Die Teilnahmepflicht von muslimischen Schülerinnen am gemischten Schwimmunterricht stellt keine Verletzung von Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar, lautet die Begründung der Menschenrechtsanwälte (mehr dazu hier).

"Spezielle Rolle im Integrationsprozess"

Geklagt hatte ein Elternpaar aus der Schweiz. Die beiden Muslime beriefen sich auf das Menschenrecht der Religionsfreiheit. Ihnen wurden Bußgelder auferlegt, weil sie sich geweigert hatten, ihre Töchter zum Schwimmen zu schicken. Die Schweizer Justiz argumentierte: Da die Mädchen die Pubertät noch nicht erreicht hatten, können sich die Eltern nicht auf gesetzliche Ausnahmen von der Teilnahmepflicht berufen.

Der Gerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass die Schule eine "spezielle Rolle im Integrationsprozess" spielt. Der Schwimmunterricht diene somit nicht nur als Gegenstand, in dem man schwimmen lernt, sondern als "Aktivität mit allen anderen Schülern - egal woher man stammt und welche religiösen Ansichten man vertritt." Außerdem hätten die Verantwortungsträger in der Schweizer Schule den muslimischen Schülerinnen erlaubt, Burkinis zu tragen.

Die Pflicht, den gesamten Lehrplan zu folgen, um damit eine erfolgreiche Integration aller Schüler zu ermöglichen, steht über die privaten Interessen, heißt es abschließend.

Keine Befreiung für Muslima in Österreich

In Österreich hat es bisher keinen Fall gegeben, in dem gegen Eltern von Muslima Strafen wegen der Nichtteilnahme am Schwimmunterricht verhängt worden wären. Natürlich gebe es aber Diskussionen zu dem Thema, hieß es auf APA-Anfrage aus dem Wiener Stadtschulrat und dem Bildungsministerium. Die Rechtslage sei klar: Die Teilnahme am Schwimmen im Rahmen des Sportunterrichts sei verpflichtend.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte am Dienstag eine Beschwerde muslimischer Eltern aus der Schweiz abgelehnt, gegen die von der Schulbehörde Geldstrafen wegen der Nicht-Teilnahme ihrer Töchter am gemischten Schwimmunterricht verhängt worden waren. Das Gericht gestand es der Schweiz zu, Schulpflicht und Integration Vorrang gegenüber der mit der Religionsfreiheit begründeten Befreiung der damals sieben und neun Jahren alten Mädchen einzuräumen. Die Schulbehörde hatte außerdem zuvor versucht, den Eltern entgegenzukommen - etwa mit der Erlaubnis für das Tragen eines Burkinis.

In Österreich ist Schwimmen Teil des Unterrichts im Fach Bewegung und Sport - eine Teilnahme ist damit verpflichtend. Ab der fünften Schulstufe findet der Unterricht zwar grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern statt. Allerdings bedeutet das im Fall des Schwimmens nur, dass die Mädchen und Buben in getrennten Gruppen, aber gleichzeitig im gleichen Schwimmbad unterrichtet werden.

Rechtlich ist der Bereich aber oft schwer fassbar: Der Schwimm-Teil des Sportunterrichts variiert und ist oft nur auf wenige Stunden beschränkt. Etwaige Streitfälle können daher mehr oder weniger inoffiziell durch Entschuldigungen wegen Krankheit etc. überbrückt werden. Im Schweizer Fall hatten die Eltern dagegen offiziell um eine Befreiung aus religiösen Gründen angesucht, eine Strafe akzeptiert und diese durch alle Instanzen gefochten.

Im Wiener Stadtschulrat räumt man ein, dass die Teilnahme muslimischer Mädchen am Schwimmunterricht an manchen Schulen durchaus ein Thema sei - "aber sicher nicht das große Thema". Probleme würden im Gespräch zu klären versucht. Zu einer Zuspitzung samt Befassung der Behörde sei es bisher nicht gekommen.

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