Femizide: Wenn Datenschutz auch Täterschutz bedeutet
In Straßburg wurde 2025 ein wegweisendes, aber zu wenig beachtetes Urteil zu Gewalt an Frauen gefällt.
Es scheint aktuell leider keine Woche zu vergehen, in der man in Österreich nicht von einer Gewalttat an Frauen hört. Um so verwunderlicher ist es, dass ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom April 2025 hierzulande weitgehend unbeachtet bleibt. Mit diesem EGMR-Urteil 56114/18 wurde die Schweiz schuldig gesprochen, es unterlassen zu haben eine Frau vor der Gefährlichkeit ihres Expartners zu schützen. Es ist der Fall von Nicole Dill, welche nur äußerst knapp einen brutalen Femizidversuch ihres Expartners überlebt hat. Die Frau erlitt durch ihren Partner schwerste Folter, welche diese nur knapp überlebt hatte: Der Mann hatte sie, dies nachdem er sie vergewaltigt hatte, mit mehreren Schüssen in den Brustkorb lebensgefährlich verletzt.
Im Nachhinein stellte sich für die Frau heraus, dass dieser Mann unter Auflagen (u. a. aufgetragene Therapie) auf freiem Fuß gewesen war. Der Mann hatte bereits zuvor mehrere schwere Straftaten begangen; u. a. Vergewaltigung und Ermordung einer Frau, Stalking etc. Es lag den Behörden ein Gutachten vor, welches ein sehr hohes Gefährdungspotenzial in einer Trennungssituation konstatierte.
Katharina Braun.
Gefährdungssituation
Bevor sich Nicole Dill von dem Mann endgültig getrennt hatte, hatte sie dessen Therapeuten kontaktiert (nicht wissend, dass dessen Konsultierung Teil seines Bewährungsprogramms war), da sie gewisse Verhaltensweisen von ihm irritiert hatten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, so auch der EGMR, hätte die Behörde wissen müssen, dass sie als Partnerin einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt war, und sie warnen und schützen müssen. 18 Jahre nach der Tat gibt der EGMR ihr schließlich recht.
Aus dieser Entscheidung ergibt sich die staatliche Verpflichtung, Opfer proaktiv zu schützen und so auch allenfalls die nationale Gesetzgebung zu adaptieren.
Es mangelt in Österreich oft an Koordination der einzelnen Behörden sowie an Einsichtmöglichkeiten. So kann etwa der Richter bei einer Wegweisung nicht ins Vorstrafenregister (oder auch in psychiatrische Gutachten), ja nicht einmal in Parallelverfahren, sogar zwischen denselben Parteien, Einsicht nehmen. Dies selbst dann nicht, wenn diese Verfahren am selben Gericht anhängig sind. Hat die Mandantin nicht selbst eine konkrete Kenntnis vom Vorleben des Mannes (z. B. durch eine Expartnerin), so bleibt dies oft im Verborgenen. Bei Einvernahmen bei der Polizei kann der verhörende Beamte nicht bundesweit auf Akten zugreifen. Wir, die Rechtsanwälte, erfahren von etwaigen Vorstrafen auch erst in einem allfälligen Strafverfahren.
Dies führt nicht nur zu einer erschwerten Informationsverschaffung, sondern vor allem – und dies kann fatal, ja lebensgefährlich sein – auch dazu, dass eine Gefährdungsbescheinigung, welche aber Voraussetzung für eine Wegweisung ist, ohne diese Kenntnis nicht gelingt. Ohne konkrete Information kann die gefährdete Frau oft nicht den Ernst ihrer Lage erkennen. Viele Frauen denken: „Mein Partner kann nicht ernsthaft gefährlich sein, wäre dieser doch sonst nicht in Freiheit.“
Wiederholungstäter
Dies sieht auch die dazu von mir befragte Maria Rösslhumer, die ehemalige Geschäftsführerin des Vereins Autonome Österreichische Frauenhäuser, so: „Gewalttäter sind Wiederholungstäter, das ist ein Fakt. Die Behörden sind verpflichtet, die Frauen zu schützen. Es sind von den Behörden Gefährlichkeitseinschätzungen durchzuführen und die Betroffenen dabei einzubeziehen.“
Im Sicherheitspolizeigesetz (§§ 22 Abs 4 SPG) ist verankert, dass bei der begründeten Annahme eines gefährlichen Angriffs die betroffene Person hiervon in Kenntnis zu setzen ist. Meines Erachtens gehören die österreichischen Gesetze dringend dahingehend adaptiert, dass bereits bei bestimmten Indizien (z. B. Sachbeschädigungen im Haus, Suiziddrohungen) die Frau ein Recht darauf hat, Informationen aus dem Strafregisterauszug des Mannes und aus den relevanten Gesundheitsakten (z. B. psychische Erkrankungen) zu erhalten, welche die Frau natürlich nur zu ihrem Eigenschutz (und dem ihrer Kinder, Angehörigen) verwenden darf.
Der Staat ist gefordert, der Gewalt rasch einen Riegel vorzuschieben. Auch Rösslhumer sagt: „Gewalt an Frauen hört nicht auf, solange es keine wirksamen bzw. abschreckenden Konsequenzen für die Täter gibt.“
Zur Autorin:
Katharina Braun ist Rechtsanwältin in Wien.
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