Wann habe ich Anspruch auf eine Witwenpension?

Rechtsanwältin Mag. Margot Rest beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Margot Rest, eine Anwältin aus Wien, steht mit verschränkten Armen da.

Von Margot Rest

Ich hätte es mir niemals erwartet, aber es ist nun doch passiert: Ich habe mich nach meiner Scheidung nochmals verliebt. Da wir beide nicht mehr ganz jung sind (ich 55 Jahre und mein Lebensgefährte 67 Jahre), machen wir uns natürlich auch Gedanken über unsere Zukunft, vor allem, wie es um unsere finanzielle Absicherung steht, sollte einer von uns versterben. Ich habe gehört, dass man unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer Heirat im fortgeschrittenen Alter noch eine Witwenpension bekommen kann, weshalb wir uns auch überlegen, nochmals zu heiraten. Aber wann habe ich tatsächlich Anspruch darauf?
Tanja O.

Sehr geehrte Frau O., es freut mich, von Ihrem Glück zu hören, denn im Leben ist es nie zu spät für die Liebe! Damit Hinterbliebene nach Ableben des Ehegatten finanziell abgesichert sind, gewährt die Pensionsversicherungsanstalt eine Witwer-/Witwenpension. Grundsätzlich steht diese unbefristet zu, wenn man bis zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehegatten in einer aufrechten Ehe gelebt hat, die Ehe mindestens zehn Jahre bestanden hat oder in der Ehe ein gemeinsames Kind geboren wurde oder die Ehefrau zum Todeszeitpunkt des Ehepartners schwanger ist. Der Anspruch auf Witwenpension entsteht in der Regel am Folgetag des Todestages des Ehegatten und besteht bis zum eigenen Ableben.

In einigen Fällen – so auch bei den landläufig als „Versorgungsehen“ bezeichneten Ehen bei größerem Altersunterschied der Ehepartner – besteht nur ein befristeter Anspruch auf Witwenpension lediglich für die Dauer von 30 Kalendermonaten nach dem Tod des Ehepartners und erlischt danach ohne weiteres Zutun, wenn die Witwe beim Tod des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt war und die Ehe weniger als zehn Jahre gedauert hat oder wenn die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners das 35. Lebensjahr schon vollendet hatte und der verstorbene Ehepartner bei der Eheschließung bereits Pensionist war oder das jeweils geltende Regelpensionsalter bereits überschritten hat. In letzteren beiden Fällen muss die Ehe bei einem Altersunterschied der Ehegatten von nicht mehr als 20 Jahren weniger als drei Jahre, bei einem Altersunterschied von nicht mehr als 25 Jahren weniger als fünf Jahre und bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren weniger als zehn Jahre gedauert haben.

Für Ihren konkreten Fall bedeutet das, dass Ihnen in Hinblick darauf, dass Ihr 67-jähriger Lebensgefährte entweder bereits in Pension ist oder zumindest das Pensionsalter schon erreicht hat, bei einem Ableben Ihres Ehemannes in den ersten drei Ehejahren nur ein befristeter Anspruch auf Witwenpension für die Dauer von 30 Kalendermonaten zusteht, da Ihr Altersunterschied weniger als 20 Jahre beträgt. Nach dem Verstreichen der ersten drei Ehejahre haben Sie aber einen unbefristeten Anspruch auf Witwenpension.

Witwenpension können Sie aber auch beziehen, wenn Sie nicht verheiratet sind, sondern in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben, denn diese wird der Ehe rechtlich gleichgestellt. Es reicht hingegen nicht aus, wenn Sie bloß mit Ihrem Partner liiert waren, also nur in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben. Auch die Dauer der Lebensgemeinschaft hat keinerlei Einfluss auf allfällige pensionsrechtliche Ansprüche.

Margot Rest ist Rechtsanwältin und Partner bei Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien.

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