Ich wurde am Pistenrand umgefahren: Werde ich entschädigt?
Von Margot Rest
Ich war Anfang Jänner auf Skiurlaub. Am letzten Tag ist mir aufgrund eisiger Verhältnisse eine junge Frau ungebremst hineingefahren, als ich am Pistenrand stand. Ich habe mir dabei das Kreuzband gerissen. Ich wurde gleich operiert und war dann einen Monat im Krankenstand. Seither kann ich nur auf Krücken gehen und habe Schmerzen. Es wird Wochen dauern, bis ich wieder normal gehen kann und schmerzfrei bin. Habe ich Anspruch auf Entschädigung?
Eva B.
Sehr geehrte Frau B., zuerst einmal wünsche ich Ihnen gute Besserung! Leider haben Skiunfälle in den vergangenen Jahren aufgrund der schnellen Carving-Ski stark zugenommen.
So wie Sie den Sachverhalt schildern, liegt klares Fremdverschulden durch die junge Frau vor, die offensichtlich über ihre Verhältnisse gefahren ist und damit die „Pistenregeln“ missachtet hat. Bei Zusammenstößen haftet grundsätzlich derjenige, der sich nicht an die FIS-Regeln hält. In Ihrem Falle wäre allenfalls ein Mitverschulden denkbar, wenn Sie an einer unübersichtlichen Stelle angehalten haben.
Für den Nachweis schuldhaften Verhaltens Ihrer Unfallgegnerin sind Sie beweispflichtig. Es ist daher wichtig, neben den Daten der Unfallgegnerin auch die Daten möglichst vieler Zeugen aufzunehmen. Der Unfallort sollte fotografisch dokumentiert werden, um Einwände eines Mitverschuldens abwehren zu können.
Aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Frau haben Sie Anspruch auf Ersatz des gesamten, Ihnen entstandenen Schadens. Dieser setzt sich aus dem Ersatz von Sachschäden (beschädigter Skianzug,…), den Kosten eines Krankentransports, Schmerzengeld, nachfolgenden Therapiekosten, Verdienstentgang, Pflegekosten und allenfalls sogar Dauerfolgen zusammen.
Wichtig ist daher im ersten Schritt, den Unfall der Polizei zu melden, die ärztliche Behandlung und Ihre Schmerzen gut zu dokumentieren und alle Rechnungen im Zusammenhang mit dem Unfall und dessen Folgen aufzuheben.
Ich empfehle, zuerst eine außergerichtliche Einigung mit der Unfallgegnerin zu versuchen, dies allenfalls unter Beiziehung eines Rechtsanwalts, der Sie bei der Berechnung von Schmerzengeldansprüchen unterstützen kann. Üblicherweise werden hierfür Tagsätze angewendet, welche in leichte, mittlere und starke Schmerzen eingeordnet sind. Abhängig vom zuständigen Gericht belaufen sich diese für leichte Schmerzen auf € 110 – 150, für mittlere auf € 220 – 300 und für starke auf € 330 – 420. In der Judikatur haben sich Pauschalbeträge für bestimmte Verletzungen etabliert.
Erst wenn die außergerichtlichen Gespräche scheitern sollten, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Hier ist darauf zu achten, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger beträgt. Durch ein sog. Feststellungsbegehren können auch zukünftig auftretende Folgen abgesichert werden. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass die junge Frau mit einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung zu rechnen hat und wohl auch Ihre Krankenversicherung wegen Ihrer Behandlungskosten bei ihr regressieren wird.
Mag. Margot Rest ist Rechtsanwältin und Partner bei Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien.
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