Sind Schenkungen auf den Pflichtteil anzurechnen?

Margot Rest, eine Anwältin aus Wien, steht mit verschränkten Armen da.
Rechtsanwältin Mag. Margot Rest beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Von Margot Rest

Mein Mann und ich haben bereits vor Jahren unsere beiden Kinder ausbezahlt. Unsere Tochter bekam Geld für ihren Hauskauf und unserem Sohn haben wir unser Haus überschrieben. Wir möchten nun unseren verbleibenden Nachlass zu gleichen Teilen den vier Enkelkindern zukommen lassen. Dabei ist bei uns im Familienkreis die Diskussion aufgekommen, ob unsere Kinder trotz der erhaltenen Schenkungen noch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben.
Katharina P.

Sehr geehrte Frau P., wir befinden uns hier im Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die Nachkommen und der Ehepartner des Erblassers. Die Höhe des Anspruchs beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. In Ihrem Fall wäre die Pflichtteilsquote Ihres Mannes und Ihrer Kinder jeweils 1/6.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte der Pflichtteilsanspruch in einer Geldleistung bestehen, jedoch kann dieser auch durch jede andere denkmögliche Vermögenszuwendung abgegolten werden. Gemäß § 761 ABGB kann es auch durch eine Schenkung unter Lebenden zu einer Abdeckung des Pflichtteils kommen. Die pflichtteilsberechtigte Person muss sich daher den Wert einer erhaltenen Schenkung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen. Sollte der Pflichtteil durch die Anrechnung zu 100 Prozent gedeckt sein, besteht kein Pflichtteilsanspruch mehr. Sollte der Berechtigte allerdings durch die Anrechnung nicht zur Gänze befriedigt worden sein, besteht noch ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch für die Restforderung.

Bei einer Schenkung unter Lebenden erfolgt die Berechnung des Pflichtteiles so, dass der Wert der Schenkung dem Verlassenschaftsvermögen hinzugerechnet wird. Nach Abzug allfälliger Passiva werden dann aus dem verbleibenden Vermögen die Pflichtteilsansprüche errechnet. Auf diese Ansprüche werden dann wiederum die jeweils erhaltenen Schenkungen angerechnet und entsprechend geschmälert.

In Ihrem Fall, Frau P., bedeutet dies nun konkret Folgendes: Die Übertragung des Hauses an Ihren Sohn und die Geldschenkung an Ihre Tochter schließen per se deren Pflichtteilsanspruch nicht aus. Allerdings müssen sie auf deren Pflichtteil angerechnet werden. Ihre Kinder haben daher einen Pflichtteils(ergänzungs-)anspruch, wenn der Wert der erhaltenen Schenkungen diesen nicht übersteigt.

Wenn Sie möchten, dass Ihre Kinder keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen können und Ihre Kinder damit einverstanden sind, könnte sich als Lösung ein Pflichtteilsverzicht anbieten. Dabei verzichtet der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht auf sein gesetzliches Erbrecht, allerdings auf seinen Pflichtteil. Wenn daher ein Pflichtteils-verzicht abgegeben wurde, aber kein Testament vorhanden ist, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug und der Erbe erhält trotz Pflichtteilsverzichtes seinen gesetzlichen Erbanspruch. Wichtig ist daher in Ihrem Fall, dass Sie Ihre Enkel testamentarisch als Erben einsetzen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Erbverzichts (§ 551 ABGB), hier verzichtet der Erbberechtigte auf seinen Pflichtteil und auf seinen Erbteil. Beide Verträge müssen in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden.

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Mag. Margot Rest ist Rechtsanwältin und Partner bei Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien.

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