Dürfen Gutscheine ein Ablaufdatum haben?
Von Margot Rest
Ich möchte meiner Enkelin zu Weihnachten einen Gutschein in ihrem Lieblingslokal schenken. Allerdings habe ich zu Hause nach dem Kauf festgestellt, dass der Gutschein bereits am 30.6.2026 abläuft und daher nur ein halbes Jahr gültig ist. Kann der Gutschein tatsächlich ablaufen und sollte ich dann doch lieber etwas anderes schenken? Ich möchte nämlich nicht, dass der Gutschein verfällt und es damit „rausgeschmissenes Geld“ war.
Walter B.
Sehr geehrter Herr B., vielen Dank für Ihre aktuelle Frage. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Definition, was man unter einem Gutschein versteht und es gibt auch keine konkrete gesetzliche Regelung, die die Gültigkeit von Gutscheinen regelt. Erfreulicherweise hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in den vergangenen Jahren einige klarstellende Entscheidungen zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen getroffen, an denen man sich gut orientieren kann: Die allgemeine Regel lautet, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre lang gültig sind, da sie wie eine Forderung behandelt werden, die der gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegt. Eine kürzere Befristung ist nur aus triftigen Gründen (z. B. bei Erlebnisgutscheinen mit starkem Wertverlust) zulässig, wobei Befristungen von weniger als drei Jahren zumeist als unzulässig angesehen wurden, wenn keine sachlichen Gründe vorliegen. Je stärker der „triftige Grund“ daher ist, desto kürzer kann die Frist sein.
In den letzten Jahren hat der OGH zum Beispiel eine Verfallsfrist von zwei Jahren für die Einlösung eines Thermengutscheins als für zu kurz betrachtet. Ebenso wurde eine zweimonatige Frist für einen Verpflegungsgutschein als gesetzeswidrig beurteilt. Nach Ansicht unseres Höchstgerichtes sind daher Verfallsklauseln, die gesetzliche Fristen (hier grundsätzlich 30 Jahre) verkürzen, sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren.
Aber was passiert, wenn man einen Gutschein für eine ganz bestimmte Dienstleistung kauft und diese dann aber über die Jahre teurer wird? Muss man dann tatsächlich etwas aufzahlen, wie das mitunter von den Ausstellern gefordert wird? Auch hier hängt es vom konkreten Einzelfall ab: Handelt es sich um einen Gutschein, der nur auf einen bestimmten Betrag lautet, jedoch keine konkrete Dienstleistung anführt, dann kann man nur den Betrag einlösen, der am Gutschein steht. Eine allfällige Preiserhöhung ist dann aufzuzahlen. Steht am Gutschein allerdings eine konkrete Dienstleistung (z.B. 50 Minuten Massage), müssen Sie keine Preiserhöhung zahlen und der Gutschein muss vom Aussteller für die angegebene Dienstleistung ungeachtet der eingetretenen Preiserhöhung eingelöst werden.
Zusammenfassend kann man also sagen, wenn Sie einen Gutschein mit einer relativ kurzen Einlösefrist erwerben und kein „triftiger Grund“ für die kurze Frist erkennbar ist, so ist diese Befristung ungültig und Sie können darauf bestehen, den Gutschein auch nach Ablauf der Frist einzulösen. Allerdings hängt es – wie im juristischen Bereich so oft – immer vom konkreten Einzelfall ab. Um sich aber allfällige Sorgen oder Streitigkeiten zu ersparen, ist es am besten, den Gutschein so früh wie möglich einzulösen!
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Mag. Margot Rest ist Rechtsanwältin und Partner bei Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien.
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