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Kinderfotos im Netz – wer entscheidet?

Rechtsanwalt Michael Borsky beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Mann lacht in Kamera

Von Michael Borsky

Ich bin völlig verunsichert. Ich habe immer gerne Bilder meiner Kinder veröffentlicht. Das erste Ultraschallbild auf Instagram, als Kleinkind im Planschbecken auf Facebook und so weiter. Jetzt lese ich immer wieder, dass sich das eigentlich gar nicht darf. Können Sie mir weiterhelfen?
Herta M.

Liebe Frau M.,

der Begriff „Sharenting“ – eine Mischung aus „sharing“ und „parenting“ – beschreibt das massenhafte Teilen von Kinderfotos und Familienmomenten in sozialen Medien. Rechtlich bewegen sich Eltern dabei keineswegs in einem privaten Raum. Sobald Bilder online veröffentlicht werden, treffen Familienalltag und Medienrecht aufeinander. In Österreich ist das sogenannte Recht am eigenen Bild in § 78 Urheberrechtsgesetz geregelt. Danach dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Geschützt wird dabei nicht das Foto selbst, sondern die Persönlichkeit des Menschen auf dem Bild. Entscheidend ist nicht nur, ob jemand erkennbar ist, sondern auch, in welchem Zusammenhang das Bild veröffentlicht wird.

Bei Kindern ist dieser Schutz besonders sensibel. Zwar treffen Eltern zunächst die Entscheidungen für minderjährige Kinder. Sie handeln jedoch nicht völlig frei, sondern müssen das Kindeswohl berücksichtigen. Ein Baby kann nicht entscheiden, ob sein Bild im Netz kursieren soll. Ein zehnjähriges Kind versteht oft noch nicht die Tragweite digitaler Öffentlichkeit. Dennoch entstehen durch Sharenting dauerhafte Datenspuren – abrufbar für Mitschüler, Arbeitgeber oder völlig Fremde.

Mit zunehmendem Alter wächst außerdem das Mitspracherecht des Kindes. Jugendliche können sich unter Umständen selbst auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen und die Löschung bestimmter Inhalte verlangen. Spätestens dann wird sichtbar, dass Kinderfotos eben keine bloßen Familienerinnerungen mehr sind, sondern Teil einer digitalen Identität.

Viele Eltern unterschätzen zudem, dass in Österreich zwar oft das Fotografieren erlaubt sein kann, die Veröffentlichung aber rechtlich problematisch wird. Der Kern des Rechts am eigenen Bild: Nicht jede Aufnahme ist verboten – wohl aber ihre öffentliche Verbreitung, wenn dadurch berechtigte Interessen beeinträchtigt werden. Besonders heikel sind intime, peinliche oder entwürdigende Bilder sowie Inhalte, die später sozial belastend sein könnten.

Hinzu kommt ein Problem, das viele verdrängen: Kontrolle über Inhalte im Internet ist meist eine Illusion. Selbst scheinbar private Accounts bieten keinen vollständigen Schutz. Bilder lassen sich kopieren, weiterleiten oder mit KI manipulieren. Experten warnen davor, dass öffentlich zugängliche Kinderfotos für Deepfakes oder missbräuchliche Datensammlungen verwendet werden könnten.

Die entscheidende juristische Frage lautet daher nicht nur: „Dürfen Eltern posten?“ Sondern vielmehr: „Wem gehört die digitale Identität eines Kindes?“ Vielleicht wäre daher eine einfache Faustregel sinnvoll: Was man später nicht in einer Bewerbungsmappe sehen möchte, sollte auch nicht in sozialen Netzwerken landen. Denn Kinder haben nicht nur ein Recht auf Schutz – sondern auch auf eine digitale Zukunft, die sie irgendwann selbst gestalten dürfen.

Michael Borsky ist Rechtsanwalt und Partner bei Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien.

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