Wählen Sie KURIER als bevorzugte Google-Quelle

Ist eine eingetragene Partnerschaft eine gute Idee?

Rechtsanwalt Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Älterer Mann mit Brille und Glatze trägt blauen Anzug und steht mit verschränkten Armen vor weißem Hintergrund.

Von Thomas In der Maur

Meine Freundin und ich sind bereit, den nächsten Schritt zu gehen. Paare in unserem Umfeld entscheiden sich dazu, statt der Ehe eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, weil sie das „zeitgemäßer“ finden. Mich interessiert, was für Unterschiede hier bestehen. Außerdem würde ich schon gerne einen romantischen Antrag machen und weiß aber gar nicht, ob eine Verlobung bei einer eingetragenen Partnerschaft überhaupt vorgesehen ist.
Christoph L., Tirol

Lieber Herr L., es ist sehr weitsichtig, dass Sie Ihre Beziehung auch rechtlich bewusst gestalten wollen. Lange war die Ehe nur verschiedengeschlechtlichen und die eingetragene Partnerschaft (EP) nur gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten. Über die Jahre wurden die beiden Institute jedoch immer weiter aneinander angeglichen. Seit der Öffnung der Ehe und EP für alle stehen beide Optionen allen Paaren offen und die rechtlichen Folgen sind weitgehend gleich.

Tatsächlich ist eine Verlobung nach wie vor nur für die Ehe vorgesehen. Dieses Versprechen schafft keinen Zwang zur Eheschließung, ein Rücktritt oder eine einvernehmliche Auflösung sind jederzeit möglich. Wird ein Verlöbnis jedoch einseitig gelöst und erleidet die andere Seite dadurch Schaden, können Ersatzansprüche entstehen. Typisch ist die Rückgabe des Verlobungsrings und anderer Verlobungsgeschenke, denkbar ist aber auch der Ersatz für Hochzeitsvorbereitungen, im Extremfall sogar für Einkommensverlust, wenn jemand in Erwartung der Ehe seine Arbeit aufgegeben hat. Auch wenn eine Verlobung für die EP nicht vorgesehen ist, spricht natürlich nichts gegen eine romantische Geste und ein gegenseitiges Versprechen. Unter Umständen kann dann auch hier bei einseitiger Auflösung zivilrechtlich Schadenersatz gefordert werden.

Sowohl die Ehe als auch die EP werden heute vor dem Standesamt geschlossen. Beide verpflichten zu gegenseitigem Beistand und einer umfassenden Lebensgemeinschaft, dazu gehört insbesondere auch gemeinsames Wohnen. Die Treuepflicht ist zwar ausdrücklich nur im Ehegesetz genannt, aus der geforderten Vertrauensbeziehung in der EP wird aber im Ergebnis ein ähnlicher Maßstab abgeleitet.

Diese Pflichten lassen sich zwar nicht einklagen, grobe Verletzungen können aber einen Scheidungs- oder Auflösungsgrund darstellen und im Streitfall darüber entscheiden, wer die Trennung verschuldet. Den Alltag regelt das Gesetz bewusst offen: Haushalt, Kinderbetreuung und Erwerbsarbeit sollen einvernehmlich und ausgewogen verteilt werden. Führen Sie den Haushalt überwiegend allein, weil etwa nur Ihre Partnerin erwerbstätig ist, haben Sie einen Anspruch auf Unterhalt. Beim Vermögen gilt in Österreich der Grundsatz die Gütertrennung: Was Sie einbringen und während der Ehe oder EP erwerben, gehört Ihnen. Ausgenommen sind nur das eheliche oder partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die während der Ehe oder EP gebildeten Ersparnisse, die im Trennungsfall aufzuteilen sind. Vertraglich können Sie abweichende Regelungen treffen.

Die Wahl zwischen Ehe und EP ist heute vor allem eine persönliche und symbolische Frage. Die rechtliche Ausgestaltung ist sehr ähnlich, sodass letztlich entscheidend ist, welches dieser Institute sich für Sie beide richtig anfühlt.

Rechtsanwalt Mag. Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

.

Kommentare