Grünes Glück mit Grenzen: Was ist am Balkon erlaubt?

Die Rechtsanwältinnen von DORDA beantworten juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Die Seele baumeln lassen geht auch auf dem eigenen Balkon.

Von Magdalena Brandstetter

Wenn es jetzt endlich wieder wärmer wird, möchte ich deutlich mehr Grün auf den Balkon meiner Stadtwohnung bringen. Eigentlich möchte ich anpflanzen, was nur geht, weil der Ausblick auf die Umgebung leider recht trist ist. Auch Kräuter und Gemüse möchte ich kultivieren, also einen kleinen Naschgarten anlegen. Aber was muss ich dabei beachten?
Fernando E.

Lieber Herr E., der Frühling ist da, und mit ihm der große Wunsch, den eigenen Balkon in eine grüne Oase zu verwandeln. Paradeiser, Kräuter, Blumen oder gleich ein kleines Urban-Farming Projekt – erlaubt ist, was gefällt? Leider nein. Denn wer den Balkon bepflanzen möchte, bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum. Mieter und Wohnungseigentümer sollten ein paar Regeln beachten, um Ärger mit Nachbarn oder den anderen Eigentümern zu vermeiden.

Eine Frau mit blonden, gewellten Haaren und einem hellblauen Blazer lächelt.

Magdalena Brandstetter.

Grundsätzlich gilt: Die Bepflanzung des eigenen Balkons oder der Terrasse ist im ortsüblichen Umfang erlaubt. Typische Balkonbepflanzungen sind daher zulässig – sowohl im Miet- als auch im Wohnungseigentumsrecht. Blumentöpfe, Blumenkästen oder kleinere Pflanzgefäße sind daher kein Problem, solange sie sicher angebracht sind, statisch unproblematisch sind und niemanden gefährden, wie beispielsweise durch Herabfallen bei Wind. Herabfallende Blumentöpfe können Schadenersatzansprüche auslösen. Verantwortlich ist immer derjenige, der die Pflanzen nicht sicher angebracht hat – egal ob Mieter oder Eigentümer.

Ein häufiges Streitthema ist zudem das Gießen. Tropft Wasser auf den darunterliegenden Balkon oder beschädigt es die Fassade, kann das als unzulässige Beeinträchtigung gelten. Nur im erforderlichen Ausmaß gießen, Untertöpfe verwenden und auf die Nachbarn Rücksicht nehmen, ist nicht nur höflich, sondern rechtlich gefordert.

Für Mieter gilt zusätzlich: Veränderungen an der Bausubstanz sind ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig. Blumenkästen außen am Geländer, die verschraubt oder festmontiert werden, können daher eine Zustimmung des Vermieters erfordern. Das gilt besonders dann, wenn die Hausordnung entsprechende Vorgaben enthält. Gleiches gilt für große oder außergewöhnliche Pflanzgefäße, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändern oder die Statik negativ beeinflussen.

Wohnungseigentümer sind zwar freier, aber auch sie unterliegen Grenzen. Balkon, Geländer und Fassade zählen in der Regel zum allgemeinen Teil der Liegenschaft. Maßnahmen, die das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder Sicherheitsrisiken schaffen, können zustimmungspflichtig sein.

Ein weiterer Punkt wird oft übersehen: die Auswahl der Pflanzen. Stark wuchernde Gewächse, Dornen, giftige Pflanzen oder solche, die Insekten in großer Zahl anziehen, können problematisch sein, wenn sie Nachbarn beeinträchtigen.

Im Ergebnis gilt daher: Wer sicher montiert, maßvoll gießt, keine baulichen Veränderungen vornimmt und das Miteinander wahrt, darf seinen Balkon unbesorgt erblühen lassen. Und im Zweifel gilt: Ein Blick in Mietvertrag oder Hausordnung kann Ärger im Vorfeld sparen.

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Mag. Magdalena Brandstetter, ist Partnerin bei DORDA im Bereich Real Estate M&A / Liegenschafts-, Miet- und Wohnrecht. Dieser Text ist vorläufig der letzte aus ihrer kompetenten Feder.

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