Die Pauschalreise war ein Fiasko – bekomme ich was zurück?

Genervte Frau am Flughafen
Rechtsanwalt Mag. Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Ich war mit meiner Schwester und einer Freundin auf Kreta. Der Reiseveranstalter hat uns ein Arrangement mit Flügen, Transfer und Halbpension angeboten. Leider kam es zu mehreren Problemen. Im Hotel war das gebuchte Dreibettzimmer nicht verfügbar und wir mussten zwei Nächte in einem kleinen Zweibettzimmer schlafen. Erst danach erhielten wir ein Beistellbett. Das Frühstück war eigentlich ungenießbar. Der hoteleigene Pool war geschlossen und wir konnten nur den des Nachbarhotels nutzen. Können wir da etwas zurückfordern?

Elisabeth R., Linz

Liebe Frau R., Ihr Ärger ist nachvollziehbar und die Rechtslage bietet entsprechende Abhilfe. Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise im Sinne des österreichischen Pauschalreisegesetzes (PRG), das auf EU-Recht zurückgeht. Sobald zwei Leistungen, nämlich Transport, Unterkunft, Kfz-Vermietung oder sonstige, für die Reise entscheidende Leistungen, vom Veranstalter im Paket angeboten werden, greifen dessen Schutzbestimmungen. Der Veranstalter bleibt dann für sämtliche zugesicherten Leistungen verantwortlich, auch wenn die Erfüllung an Dritte delegiert wurde, z. B. an ein Shuttleunternehmen oder Hotel.

Wichtig ist zunächst, dass Mängel bereits vor Ort beim Veranstalter oder seinem Vertreter angezeigt werden, damit dieser die Möglichkeit hat, die Missstände zu beheben. Erfolgt dies nicht oder verspätet, kann der Anspruch auf Preisminderung entsprechend gekürzt werden.

Ihre Schilderung deutet auf mehrere erhebliche Abweichungen vom Vertrag hin und diese können je nach Ausmaß eine Preisminderung rechtfertigen. Die ZAK-Reisepreisminderungstabelle sowie die Frankfurter Tabelle, die auch in Österreich regelmäßig herangezogen wird, bieten hier eine Orientierung anhand vergangener gerichtlicher Entscheidungen. Für mangelhaftes Essen, das ungenießbar oder verdorben ist, wurden bereits bis zu 20 bis 30 % Preisminderung anerkannt. Ein nicht vertragsgemäßes Zimmer, nämlich ein Zweibett- statt Dreibettzimmer, wurde in der Vergangenheit mit 20 bis 25 % Minderung bewertet. Zuletzt wurde bei ausschließlicher Möglichkeit der Nutzung des Pools des Nachbarhotels etwa 5 % Preisminderung zugesprochen. Im Allgemeinen müssen allerdings immer die individuellen Umstände herangezogen werden.

Thomas in der Maur, Mag., RA, 1070 Wien

Zudem kann bei besonders gravierenden Mängeln zusätzlich Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangt werden. Dieser wird nur bei deutlich beeinträchtigtem Erholungswert anerkannt, wenn also etwa viele erhebliche Mängel zusammenkommen oder zentrale Erwartungen an die Reise enttäuscht wurden. Dabei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, die jedem Reisenden zusteht, somit nicht nur dem Vertragspartner des Veranstalters.

Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, empfiehlt es sich, den Veranstalter schriftlich unter Setzung einer Frist zur Rückerstattung aufzufordern. Fügen Sie nach Möglichkeit Beweise bei, z. B. Fotos, eMail-Korrespondenz oder schriftliche Mängelanzeigen. Lehnt der Veranstalter die Rückzahlung ab, können Sie sich an einen Anwalt oder eine kostenlose Schlichtungsstelle wenden, die Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.

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