Rückflug aus Urlaub vier Stunden verspätet – was steht mir zu?

Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Beim Rückflug aus dem Familienurlaub erlebten wir in Barcelona eine große Überraschung: Unser Flug nach Wien hatte über vier Stunden Verspätung. Unsere Kinder waren erschöpft, der ganze Zeitplan für den nächsten Tag war dahin. Eine Freundin meinte, dass wir in so einem Fall Anspruch auf Entschädigung haben. Stimmt das? Und wenn ja, wie funktioniert das?
Katharina P., Salzburg

Liebe Frau P., verspätete Rückflüge aus dem Urlaub sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch eine finanzielle Entschädigung nach sich ziehen. Die Grundlage dafür ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung, die bei Flügen gilt, die in der EU starten, sowie für Flüge aus Drittstaaten in die EU durch eine EU-Fluglinie. Die Verordnung unterscheidet zwischen Betreuungsleistungen abhängig von der Abflugverspätung und einer pauschalen Ausgleichszahlung, die von der Länge der Ankunftsverspätung ausgeht. Bereits ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden bei Strecken bis 1.500 km bzw. ab drei Stunden bei Strecken zwischen 1.500 km und 3.500 km bzw. vier Stunden bei Strecken über 3.500 km haben Sie Anspruch auf kostenlose Snacks, Getränke, Telefonate oder eMails. Wird die Wartezeit noch länger, muss Ihnen notfalls auch eine Hotelübernachtung samt Transfer bezahlt werden.

Ein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung in Geld entsteht ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr, wenn Sie Ihr Reiseziel also mit dieser Verspätung erreichen. In Ihrem Fall, mit Verspätung über vier Stunden, besteht grundsätzlich ein Anspruch. Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke: Bei einer Entfernung unter 1.500 km stehen Ihnen 250 Euro, bei 1.500– 3.500 km 400 Euro und bei über 3.500 km sogar 600 Euro pro Person zu. Ein Flug von Barcelona nach Wien liegt bei rund 1.400 km, womit 250 Euro pro Passagier zu erwarten sind, übrigens auch für die Kinder.

Die Fluglinie kann sich allerdings dann entlasten, wenn sie nachweist, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, auf die sie keinen Einfluss hatte. Dazu zählen zum Beispiel extreme Wetterbedingungen oder Streiks des Sicherheitspersonals am Flughafen. Rein technische Gebrechen oder Personalengpässe gelten jedoch laut ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht als außergewöhnlich, wenn sie Teil des normalen Betriebsrisikos sind.

Wichtig ist, dass diese Ansprüche in der Regel nicht automatisch erfüllt werden, sondern Sie diese selbst schriftlich bei der Fluglinie geltend machen müssen, entweder direkt über deren Website oder per eMail. Sollte keine Antwort kommen oder die Entschädigung zu Unrecht abgelehnt werden, können Sie sich kostenlos an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wenden. Diese prüft Ihren Fall und bietet darüber hinaus Musterformulare an.

Derzeit arbeitet die EU übrigens an einer Reform der Fluggastrechte-Verordnung. Geplant ist unter anderem, die Schwelle für Entschädigungsansprüche bei Verspätung auf mindestens fünf Stunden, je nach Strecke sogar auf 9 oder 12 Stunden anzuheben, was für Konsumenten und Konsumentinnen eine massive Einschränkung bedeuten würde. Gleichzeitig soll die Durchsetzung allerdings einfacher und strenger kontrolliert werden.

Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

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