Lieber Herr S.,
Sie haben mit Ihren Bedenken recht. In Ihrem Fall ist die Antwort sogar recht eindeutig – und zwar aus zwei Gründen.
Erstens hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass ein generelles Verbot der Tierhaltung in Mietverträgen gröblich benachteiligend und daher unwirksam ist. Das wurde vom OGH damit begründet, dass es für Vermieterinnen und Vermieter keinen sachlichen Grund gibt, undifferenziert die Haltung jeglicher Tiere zu verbieten.
Einem generellen Verbot gleichgestellt ist die Anordnung, dass für die Haltung von Haustieren eine Genehmigung eingeholt werden muss, wenn diese willkürlich verweigert werden kann.
Genehmigungsvorbehalte beziehungsweise Untersagungen müssen also an sachliche Gründe gebunden sein.
Zweitens ist ein Verbot von Kleintieren generell nur unter besonderen Umständen möglich. Unter Kleintiere fallen Tiere, die in Aquarien, Terrarien oder Käfigen gehalten werden, daher auch Meerschweinchen. Von diesen geht für gewöhnlich keine Störung des Hausfriedens aus. Nur in Ausnahmefällen, wo Nachbarn, meist wegen schlechter Pflege des Tieres, gestört werden, beispielsweise durch Geruch oder Lautstärke, kann ein Verbot gerechtfertigt sein. Das gilt natürlich auch, falls ein solches Tier die Mietsache zerstört, zum Beispiel ein Hase, der frei herumläuft und Gegenstände anknabbert.
Es ist allerdings erlaubt, dass Vermieter oder Vermieterin bestimmte Tierarten verbietet. Das gilt einerseits insbesondere für frei laufende Tiere, wie Katzen und Hunde. Andererseits kann auch die Haltung untypischer Haustiere, wie exotischer oder giftiger Tiere verboten werden. Für die Haltung dieser Tiere ist grundsätzlich auch immer eine Genehmigung des oder der Vermieter:in einzuholen.
Die verbotene Haltung von Tieren stellt im Übrigen keinen Kündigungsgrund dar. Es könnte höchstens von Vermieterinnen oder Vermietern ein Halteverbot erwirkt werden kann. Erst wenn die Tierhaltung übermäßig störend ist oder starke Schäden verursacht, könnte das einen Kündigungsgrund darstellen. Darüber hinaus ist eine Miet- oder Betriebskostenerhöhung aufgrund von Haustieren nicht erlaubt.
Das generelle Haustierverbot in Ihrem Mietvertrag ist sohin ungültig. Sie dürfen sich daher ein Haustier anschaffen, und zwar ohne Genehmigung Ihrer Vermieterin und sogar ohne die Vermieterin darüber überhaupt zu informieren. Sie können Ihre Tochter daher beruhigen. Entgegen der Aussage Ihrer Vermieterin steht der Anschaffung eines Meerschweinchens das allgemein gehaltene Verbot der Haustierhaltung in Ihrem Mietvertrag nicht im Wege.
Fragen an Dr. Maria In der Mauer-Koenne per Mail an rechtpraktisch@kurier.at
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