Unabhängig vom Alter ist ein Kind selbsterhaltungsfähig, sobald es für seine angemessene Bedarfsdeckung selbst sorgen kann. Dies wird jedenfalls angenommen, sobald ein Kind ein Eigeneinkommen in der Höhe der sogenannten Mindestpension hat. Diese beträgt derzeit etwa 933 Euro monatlich. Würde Ihre Tochter daher durch ihren zukünftigen Teilzeitjob etwa 933 Euro monatlich verdienen, ist sie jedenfalls selbsterhaltungsfähig und hat ab diesem Zeitpunkt keinen Geldunterhaltsanspruch mehr gegen ihre Eltern.
Aus diesem Grund dürfte Ihr Ex-Mann ab diesem Zeitpunkt auch keine Reduktion Ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen einer weiteren Unterhaltspflicht gegenüber der gemeinsamen Tochter mehr vornehmen.
Sollte Ihre Tochter durch den zukünftigen Teilzeitjob weniger ins Verdienen bringen, so würde dies jedenfalls Ihre Unterhaltspflicht verringern. Eigenes Einkommen des Kindes verringert seinen konkreten Bedarf und ist daher bei der Berechnung der Höhe des Geldunterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Nicht zuletzt, um die Motivation zur eigenen Arbeit nicht zu nehmen, wird ein Eigeneinkommen des Kindes aber nicht vollständig in Abzug gebracht, sondern im Rahmen einer bestimmten Formel berücksichtigt.
Hätte Ihre Tochter sohin weiterhin einen, wenn auch geringeren Unterhaltsanspruch, so wäre Ihr Ex-Mann weiter berechtigt, diese Sorgepflicht bei Ihrem nachehelichen Unterhaltsanspruch durch einen prozentuellen Abzug zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass Ihre Tochter weder zielstrebig einer Berufsausbildung nachgeht noch tatsächlich über ein ausreichendes Eigeneinkommen verfügt, könnte Ihre Tochter aber dennoch als selbsterhaltungsfähig gelten. Ein Kindesunterhaltsanspruch besteht nämlich auch nur solange, solange ein Kind zielstrebig eine Ausbildung absolviert.
Auch in diesem Fall, also wenn Ihre Tochter zwar faktisch nicht selbsterhaltungsfähig ist, mangels einer zielstrebig absolvierten Ausbildung aber als selbsterhaltungsfähig gilt, hätte Ihre Tochter keinen weiteren Unterhaltsanspruch gegen Sie. Ihre Tochter hätte dann selbstverständlich auch keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen Ihren Ex-Mann. Ihr Ex-Mann dürfte daher auch Ihnen gegenüber diese nicht mehr bestehende Unterhaltspflicht bei der Berechnung Ihres nachehelichen Unterhalts nicht mehr berücksichtigen.
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