Zwei Erwachsene in Superheldenkostümen arbeiten gemeinsam an einem Schreibtisch mit Laptop in einem modernen Büro.

Darf der Chef Kostüme verlangen? Experten erklären Faschingsregeln im Job

Darf ich in der Arbeit Alkohol trinken und bekomme ich die Faschingsfeier bezahlt? Eine Expertin vom ÖGB erklärt, was am Arbeitsplatz erlaubt ist – und was nicht.

Beim Bäcker in der Früh sieht man am Faschingsdienstag bei den Angestellten die ersten Faschingshüte. Die Kinder gehen oft im Kostüm in die Schule, wo schon die verkleidete Lehrerin wartet, und auch in manchen Büros wird der Fasching in Verkleidung und feucht-fröhlich zelebriert. 

Aber was sagt das Arbeitsgesetz eigentlich dazu? 

„Rosenmontag und Faschingsdienstag sind ganz normale Arbeitstage. Das heißt: Die üblichen Regeln gelten auch in der Faschingszeit“, stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter klar. „So lustig der Fasching auch ist: Das Arbeitsrecht macht keine Pause.

Grundsätzlich gilt: Es gibt kein generelles Kostümverbot, aber auch kein Recht auf Verkleidung. „Am besten klärt man im Vorfeld, ob Faschingskostüme im Betrieb erlaubt oder zumindest geduldet sind“, rät die Expertin. „In vielen Büros ist ein lustiges Accessoire kein Problem – in anderen Branchen schaut das anders aus.“

Gerade wenn man Kundenkontakt hat, wird das Kostüm oft zum No-Go. In einer Bank oder Kanzlei etwa kann der Arbeitgeber ein seriöses Erscheinungsbild verlangen. „Am Bankschalter im Piratenkostüm zu arbeiten, wird ohne Zustimmung des Arbeitgebers eher nicht erlaubt sein“, so Weilharter.

Manchmal ist ein Kostüm auch einfach aus Sicherheitsgründen oder wegen Hygienevorschriften keine Option. „Wer Sicherheitsschuhe tragen muss, darf nicht mit Clownsschuhen zur Arbeit kommen – auch nicht zu Fasching." 

Kann der Chef ein Kostüm vorschreiben?

Kurz gesagt: Nein. „Niemand kann gezwungen werden, sich zu verkleiden“, stellt Weilharter klar. Es gibt aber Ausnahmen. Wo ein Kostüm Teil der Arbeit ist – etwa bei einer Faschingsveranstaltung, im Gastgewerbe oder in einem Kostümverleih. Aber auch hier gilt: „Die Verkleidung darf nicht entwürdigend oder lächerlich sein und muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt werden“, so Weilharter.

Alkohol im Büro: Geht das?

Ein Glas Sekt zum Anstoßen? Das ist in vielen Betrieben üblich. „Ein kurzer Umtrunk ist oft kein Problem“, sagt Weilharter. Wichtig ist immer, sich mit den Vorgesetzten abzusprechen.

„Wenn der Arbeitgeber ein Alkoholverbot ausspricht, etwa aus Sicherheitsgründen, muss man sich daran halten“, so Weilharter. Auch Betriebsvereinbarungen können den Alkoholkonsum klar regeln.

Grundsätzlich gilt: Es gibt kein generelles Alkoholverbot, aber niemand darf sich in einen Zustand versetzen, in dem man sich selbst oder andere gefährdet. Das gilt vor, während und nach der Arbeit – auch in Pausen. In manchen Bereichen gelten besonders strenge Regeln, etwa auf Baustellen oder wenn man beruflich hinterm Steuer sitzt.  

Faschingsfeier auf bezahlte Arbeitszeit?

Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Faschingsfeier während der Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt.

Über Marianne Lampl

Redakteurin und Digital Producer bei KURIER und freizeit.at, dem Digitalformat der KURIER freizeit. Geboren im Burgenland, für den Besuch einer Kunstschule mit 13 Jahren nach Wien gekommen. Studierte dann später in Graz Journalismus und arbeitete anschließend in Wien beim ORF, bei Heute und PULS24.at, unter anderem als Ressortleiterin für Szene, Lifestyle, Entertainment und Kultur. Seit 2024 bei KURIER und freizeit.at.

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