Marriage Tax: Was muss man nach der Scheidung teilen?
Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.
Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz
Der Fall: Steuern sind in Österreich ein großer Brocken, jedenfalls wenn es um die Besteuerung von Arbeit geht. Bis zu 55 % des Einkommens gehen an das Finanzamt. Auch Unternehmer stöhnen unter den hohen Lohnnebenkosten. Aber der Staat ist nicht der Einzige, der seinen Anteil einfordert. Auch eine Ehe fordert ihren Beitrag. Bei der Scheidung wird das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt, und zwar üblicherweise 50 %. Eine sogenannte Marriage Tax. Solange die Sonne scheint und man dem Partner wohlgesonnen ist, ist das selten ein Problem. Aber wenn Gewitterwolken am Beziehungshimmel aufziehen, dann versucht man lieber, seine Schäfchen schnell ins Trockene zu bringen, damit man nicht auch noch das letzte Hemd mit dem ungeliebten Ex teilen muss. Tricks zur Steueroptimierung gibt es nämlich auch im Eherecht, denn es gibt einige Ausnahmen von der Aufteilung. Doch was muss man eigentlich teilen und wo ist das Vermögen sicher geparkt?
Sie:
Ich bin ja nicht verrückt, dass ich die Hälfte meines Vermögens abgebe!“ Wie oft habe ich das schon gehört, wenn es ums Heiraten ging. Es ist schon erstaunlich, welche Emotionen die Aufteilung auslöst. Schon klar, es geht um viel, doch bevor man die Hände über dem Kopf zusammenschlägt und sich lautstark über die himmelschreiende Ungerechtigkeit des Aufteilungsrechts beschwert, sollte man sich in Erinnerung rufen, dass man in einer Ehe im gleichen Boot sitzt und gemeinsam wirtschaftet. Die gegenseitige Unterstützung ist ein Grundpfeiler der Ehe und die wichtigsten Beiträge, die Unterstützung des Partners, Pflege oder Erziehung der Kinder, sind unbezahlt. Daher ist es auch fair, wenn das Vermögen, das man sich gemeinsam aufgebaut hat, geteilt wird.
Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteBesonderer Einsatz wird belohnt
In der Regel bekommen beide den gleichen Anteil. Nur in Ausnahmefällen wird der Kuchen anders aufgeteilt. So wurde einer Ehefrau doppelt so viel zugesprochen, weil sie nicht nur die drei Kinder allein erzogen, sondern daneben auch noch ohne finanzielle Abgeltung im Unternehmen des Mannes gearbeitet und einen wesentlichen Beitrag zum Ausbau der Ehewohnung geleistet hatte.
Umgekehrt hatten die Gerichte auch Erbarmen mit einem Ehemann, der rund um die Uhr gearbeitet hatte, während die Gattin Langzeitstudentin war, die Haushaltsführung vorwiegend an das Personal delegiert hatte und sich auch bei der Kindererziehung nicht durch besonderen Einsatz hervorgetan hatte. In diesem Fall bekam der Mann sogar drei Viertel des Vermögens. Ein besonders auffälliges Ungleichgewicht der Beiträge wird also auch im Aufteilungsverfahren berücksichtigt.
Im Gegensatz zu manch anderen Ländern wird in Österreich auch nicht das gesamte Vermögen aufgeteilt, sondern nur das, was man ab dem Tag der Hochzeit angespart hat, also die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen. All das, was man in die Ehe eingebracht, geschenkt bekommen oder geerbt hat, darf man behalten, ohne einen Ausgleich leisten zu müssen. Das gilt auch, wenn mit diesem Vermögen dann weitere Investitionen getätigt werden. Solange das Vermögen noch abgrenzbar ist, hat der andere nach der Scheidung keinen Anspruch darauf.
Auch von Wertsteigerungen, die nur auf allgemeine Preisentwicklungen und nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen während der Ehe zurückzuführen sind, profitiert der andere nicht. Wer ein Grundstück oder ein Wertpapierdepot in die Ehe einbringt, muss im Aufteilungsverfahren keinen Ausgleich leisten, selbst wenn sich der Wert inzwischen verdoppelt hat.
Der viel zitierte Spruch „In guten wie in schlechten Zeiten“, gilt übrigens auch bei der Aufteilung, denn auch bei den ehelichen Schulden heißt es, „mitgehangen, mitgefangen.“ Die Konsumschulden oder der Kredit für die Anschaffung der Ehewohnung werden ebenfalls geteilt.
Schulden werden geteilt
Wer dem soon-to-be Ex-Partner seinen Anteil so gar nicht gönnt und daher lieber noch vor der Scheidung schnell alles verprassen möchte, sollte sich das gut überlegen, denn der Wert des Vermögens, das in den letzten zwei Jahren vor der Trennung auf magische Art und Weise dahingeschmolzen ist, kann der Aufteilungsmasse hinzugerechnet werden. Aber einen ganz persönlichen Aufteilungstipp habe ich noch: Gegenstände, die nur dem Gebrauch eines Ehepartners dienen, werden nicht aufgeteilt.
Und das können auch Schmuckstücke, die teure Garderobe oder die Sammlung an Luxushandtaschen sein.
Er:
Carmen, ich hoffe ja sehr, dass dein „ganz persönlicher Aufteilungstipp“ nicht der eigentliche Grund deines Faibles für Schmuck und teure Handtaschen ist, sonst schaut es wirklich schlecht für mich aus. Doch der Verlust von ein paar Schmuckstücken oder Luxushandtaschen, mit denen die Ehegattin dann davonspaziert, ohne dass man etwas davon hat, sollte eigentlich verkraftbar sein und auch die Ehemänner haben diesbezüglich ja so ihre Möglichkeiten, denn mit einer teuren Uhrensammlung kann man das Gleichgewicht schnell wieder herstellen, wenn einem das so wichtig ist ...
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteUnternehmen sind geschützt
Doch es gibt auch eine andere Ausnahme von der Aufteilung, die vorteilhafte Gestaltungen ermöglicht. Denn der Grundsatz, dass alles aufgeteilt wird, was man während aufrechter Ehe gemeinsam erwirtschaftet hat, gilt bei Unternehmen nicht. Die sollen nämlich im Falle einer Scheidung vor einer Zerschlagung geschützt sein und sind daher generell von der Aufteilung ausgenommen, und zwar unabhängig von ihrem Wert oder ihrer Größe. Die Ausnahme gilt also auch für Einzelunternehmen oder für freiberufliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel Arztpraxen.
Selbst Unternehmensanteile unterliegen nicht der Aufteilung, sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt. Entscheidend ist, ob mit dem Unternehmensanteil auch ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung verbunden ist. Durch den Kauf von Aktien wird man die Marriage Tax also nicht umgehen können, mit einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer GmbH, bei der man als Geschäftsführer fungiert, ist man aber fein raus.
Wer ein Unternehmen betreibt, behält es nach der Scheidung nicht nur, der andere Ehegatte bekommt in der Regel nicht einmal eine Ausgleichszahlung. Nur in Ausnahmefällen, vor allem, wenn eheliches Vermögen in das Unternehmen investiert wurde, ist ein Ausgleich zu leisten. Allerdings sind dabei auch die Vorteile, die der andere Ehegatte aus seiner Investition in das Unternehmen gezogen hat, zu berücksichtigen. Und die Ausgleichszahlung darf den Bestand des Unternehmens nicht gefährden.
Widmung ist entscheidend
Während UnternehmerInnen also sonst unter überbordender Bürokratie und Regulierungswut leiden, haben sie bei der Aufteilung weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Denn die Ausnahme gilt nicht nur für das Unternehmen als solches und für betriebsnotwendige Sachen, sondern für alle Vermögenswerte, die dem Unternehmen gewidmet sind. Das kann ein Firmenauto sein, aber auch eine wertvolle Betriebsliegenschaft und unter Umständen sogar eine Sache, die für einen Unternehmenskredit verpfändet wurde.
Auch Unternehmensgewinne sind der Aufteilung entzogen, solange sie im Unternehmen bleiben. Erst wenn die Gewinne ausgeschüttet und zu privaten Zwecken umgewidmet werden, fallen sie in die Aufteilungsmasse. Und vor einigen Jahren hat der OGH entschieden, dass auch Wertpapiere, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag angeschafft werden, zum Betriebsvermögen zählen und daher nicht der Aufteilung unterliegen.
Mit einer Investition in begünstigte Wertpapiere kann also nicht nur die Steuerlast, sondern auch die Aufteilungsmasse, vermindert werden. Auch bei der oft als ungerecht empfundenen Marriage Tax gibt es also Strategien zur Steueroptimierung. Das richtige Investment oder die richtige Zuordnung sind entscheidend, ob das erwirtschaftete Vermögen sicher ist oder ob einem nach der Scheidung nur das letzte Hemd bleibt.
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