Anwälte: Wo die Grenze zwischen Scherz und sexueller Belästigung ist
Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.
Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz
Der Fall: Vor rund 20 Jahren wurde bekannt, dass VW über schwarze Kassen Lustreisen und Bordellorgien für Betriebsräte organisiert hatte, um die Belegschaft bei Laune zu halten. Der Betriebsratschef erhielt geheime Bonuszahlungen von fast zwei Millionen Euro, rund 400.000 Euro flossen an seine brasilianische Geliebte. „Wo bleiben die Weiber?“, soll damals im Unternehmen oft zu hören gewesen sein. Leider kein Einzelfall.
Einige Jahre später wurde publik, dass ein Versicherungsunternehmen als Belohnung für die besten Vertriebler eine Therme in Budapest in ein Freiluft-Bordell verwandelt hatte. Die VW-Affäre endete sogar vor dem Strafgericht und auch abseits solcher Skandale werfen Affären und sexuelle Umtriebe rechtliche Fragen auf.
Wo ist die Grenze zwischen harmlosem Flirt und Scheidungsgrund, zwischen lockerem Scherz und sexueller Belästigung? Und was gilt eigentlich für einvernehmliche Affären am Arbeitsplatz?
Sie:
Ehebruch ist in Österreich zwar nicht mehr strafbar und auch bei der Verschuldensscheidung nur dann zu berücksichtigen, wenn er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Trotzdem ist Untreue einer der wichtigsten Scheidungsgründe, weil das Vertrauen dadurch meist tiefgreifend und nachhaltig erschüttert wird.
Ganz gleich, ob es sich um eine Affäre am Arbeitsplatz, einen One-Night-Stand oder die Teilnahme an Lustreisen samt käuflicher Lust handelt, außerehelicher Sex ist mit dem Wesen einer Ehe unvereinbar. Dass das Ganze auf Unternehmenskosten läuft oder man vor den Kollegen nicht Nein sagen wollte, ist natürlich keine Entschuldigung.
Scheidungsgrund: Tinder-Anmeldung
Doch was vielen nicht so bewusst ist – eine Verletzung der ehelichen Pflichten beginnt nicht erst im fremden Bett. Die eheliche Treuepflicht geht noch viel weiter. Schon eine Anmeldung auf einer Partnersuche-Plattform ist eine Eheverfehlung und damit ein Scheidungsgrund.
Wer verheiratet ist und ein Tinder-Profil erstellt, hat nicht nur zu Hause jede Menge Erklärungsbedarf, sondern wird auch im Scheidungsverfahren gehörig ins Strudeln geraten – und zwar auch dann, wenn es (noch) gar nicht zu sexuellen Abenteuern gekommen ist oder man sich noch nicht einmal zu einem Treffen verabredet hat. Ausreden wie, „Wir sind ja nur auf einen Kaffee gegangen“, „Es ist ja nichts passiert“ oder „Ich wollte nur mal schauen“ helfen nicht.
Selbst SMS an eine Freundin können einem zum Verhängnis werden, wie ein Fall zeigt, der bis zum Obersten Gerichtshof ging. Die in der Ehe etwas unzufriedene Frau hatte sich bei einer Freundin per SMS erkundigt, ob sie „tolle Männer“ kennt. Ganz ernst gemeint war das zwar nicht, sie wollte eigentlich von der Ehekrise ablenken.
Trotzdem befand das Gericht, dass so ein Verhalten eine Eheverfehlung darstellt, weil die Chats sehr kränkend für den Mann waren. Denn die Frau hatte in ihren Nachrichten den Eindruck erweckt, getrennt und hoffentlich bald frisch verliebt zu sein. Auch ein allzu vertrauter Umgang mit Personen des anderen Geschlechtes ist ein Problem, wenn das die Ehe belastet.
Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteAuch wenn es noch gar nicht so richtig funkt und knistert: Wenn der Partner erklärt, dass er von regelmäßigen Treffen mit dem „besten Freund“ oder der „besten Freundin“ nicht begeistert ist, sollte man diesen Wunsch respektieren.
Gegen einen harmlosen Umgang mit Freunden oder Bekannten ist allerdings nichts einzuwenden. Und wer es mit der Kontrolle und der Nachfrage übertreibt, begeht dann selbst eine Eheverfehlung, weil unbegründete Eifersucht oder Kontrollwahn (etwa das Ausspionieren oder Orten des Handys) ebenfalls ein Scheidungsgrund sind.
Offene Ehe: Erlaubnis kann jederzeit entzogen werden
Wenn ein Paar die Sache nicht so eng sieht und trotz Ehe die sexuelle Freiheit bevorzugt, kann grundsätzlich auch eine offene Ehe vereinbart werden. Aber nur, solange auch beide damit einverstanden sind und offen und transparent kommuniziert wird, welche Freiheiten man sich gönnen darf. Denn dann kann das Verhalten nicht zum Scheitern der Ehe beitragen. Die Zustimmung zur sexuellen Freiheit kann aber jederzeit einseitig und ohne Gründe widerrufen werden. Sobald einer es anders überlegt, muss Schluss sein mit den sexuellen Abenteuern.
Eine offene Ehe sollte aber kein Heilmittel in einer Ehekrise sein. Denn die Hoffnung, dass sich die Probleme durch eine getrennte hormonelle Achterbahnfahrt wieder in Luft auflösen, wird sich wohl nicht erfüllen.
Er:
An die Öffentlichkeit dringt immer nur die Spitze des Eisbergs. Der Umgang ist meist derselbe. Erst wird weggeschaut. Dann gelobt man Besserung, um den Reputationsschaden zu begrenzen, und es kommt zu einer internen Aufarbeitung samt Verschärfung der Compliance-Regeln. Damit lässt sich vielleicht der nächste Eklat vermeiden, doch um die Ursache solcher Auswüchse zu beseitigen, braucht es ein Umdenken.
Denn eine Unternehmenskultur, in der Frauen als Freiwild betrachtet werden, lässt sich nicht mit einem Verhaltenskodex ändern.
In börsennotierten Unternehmen hat sich die Situation – auch aufgrund gesetzlicher Vorgaben – schon sehr verbessert. Trotzdem fehlt in vielen Unternehmen, in denen Frauen stark unterrepräsentiert sind, noch immer das Problembewusstsein.
Scherze oder sexuelle Belästigung?
Das äußert sich dann auch im Umgang mit den weiblichen Mitarbeiterinnen. Anzügliche Kommentare, sexistische Witze oder aufdringliche Annäherungsversuche werden vielerorts als völlig normal angesehen oder als „bsoffene Gschicht“ verharmlost.
Wenn solche Verhaltensweisen regelmäßig vorkommen und dadurch ein negatives oder demütigendes Arbeitsumfeld geschaffen wird, handelt es sich aber um eine Belästigung, für die auch immaterieller Schadenersatz zusteht. Und der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, bei so etwas unverzüglich einzugreifen und die Mitarbeiterinnen zu schützen.
Im Zweifel: Mund halten
Ausreden wie „Es war doch eh nicht so gemeint“ oder „ein Kompliment wird man ja wohl noch machen dürfen?“ helfen nicht. Und weil es immer wieder heißt, dass man jetzt überhaupt nicht mehr wissen kann, was man noch sagen darf: Wenn man respektvoll umgeht, sollte das kein Problem sein. Und im Zweifel hält man lieber den Mund, wenn man das Bedürfnis verspürt, Aussehen oder Outfit von Arbeitskolleginnen zu kommentieren.
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteAffären sind kein Enlassungsgrund
Etwas anderes sind einvernehmliche Affären. Während es dafür etwa in den USA strenge Regeln gibt, von gänzlichen Verboten über Offenlegungspflichten bis hin zu Liebesverträgen über die Einvernehmlichkeit der Beziehung, ist der Umgang in Österreich lockerer.
Spezielle gesetzliche Regelungen über Beziehungen am Arbeitsplatz gibt es nicht. Grundsätzlich gilt: Was einvernehmlich und ohne Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses zwischen zwei Erwachsenen passiert, ist erlaubt, zumindest aus arbeitsrechtlicher Sicht. Das gilt sogar für eine Affäre zwischen der Chefin und dem Praktikanten. Beziehungen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern sind im Allgemeinen kein Entlassungsgrund.
Da sexuelle Beziehungen den Kernbereich der Privatsphäre betreffen, hat der Arbeitgeber auch keine Handhabe, die Partnerwahl der Mitarbeiter einzuschränken. Zwar regeln manche Unternehmen das Verhalten der Belegschaft in Verhaltenskodizes, ein generelles Verbot von Affären unter Arbeitskollegen wäre hierzulande aber nicht möglich.
Zulässig sind aber Meldepflichten, wenn es sachliche Gründe dafür gibt. Denn Beziehungen am Arbeitsplatz können auch zu Interessenkonflikten und Unvereinbarkeiten führen. Wenn der Chef der Compliance-Abteilung mit einer Vorständin liiert ist, wird eine unbefangene Ausübung der Kontrolle schwer möglich sein. Denn bei Rechtsverstößen des Vorstands hat die Compliance-Abteilung direkt an den Aufsichtsrat zu berichten. Und in der Vorfreude auf einen romantischen Abend drückt man schnell einmal ein Auge zu viel zu.
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