Kann ein Like eine (Ehe-)Verfehlung sein?
Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sieht.
Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz
Der Fall: Vor Kurzem löste der brasilianische Fußballer Neymar in seinem Heimatland eine Debatte aus. Anlass waren nicht die Leistungen auf dem Platz, sondern ein Like unter dem Instagram-Beitrag eines französischen Models. Rasch verbreiteten sich Screenshots in den sozialen Medien, begleitet von wilden Spekulationen. Selbst der brasilianische Boulevard griff das Thema auf, sodass sich Neymar schließlich zu einer Klarstellung auf Instagram veranlasst sah. Es habe sich um ein versehentliches Like gehandelt, das er gar nicht gesehen habe. Es ist nicht überraschend, dass Stars auch im Netz unter besonderer Beobachtung stehen. Doch selbst Personen, die nicht im Rampenlicht stehen, müssen sich oft für ein Like rechtfertigen, sei es gegenüber dem Partner oder sogar vor Gericht. Aber was sagt ein Emoji schon aus? Ist es nur eine belanglose Geste oder kann der unbedachte Klick auch rechtliche Konsequenzen haben?
Sie:
Umtriebe auf Social Media sind in vielen Ehen ein dauerhaftes Streitthema. An einem Like ist zwar noch keine funktionierende Ehe zerbrochen, aber bewundernde Kommentare und allzu offensive Sympathiebekundungen können durchaus für Eifersuchtsszenen sorgen, vor allem, wenn es eh schon ein wenig kriselt und dann die falsche Person mit Komplimenten überhäuft wird. Der Daumen hoch auf Facebook oder LinkedIn ist da noch eher unverfänglich, aber das Herz-Emoji auf Instagram sollte nicht unüberlegt eingesetzt werden. Übereifrige Herzchenverteiler geraten schnell in Erklärungsnotstand.
Wenn der Göttergatte (Gendern ist nicht wirklich nötig!) auf Social Media anderen Frauen folgt und fleißig Fotos von leicht bekleideten Damen likt, heißt das zwar noch lange nicht, dass er wirklich eine untreue Seele ist. Trotzdem sieht es niemand gern, wenn sich der Partner anderweitig umsieht. Und wenn man ihn dabei erwischt, wie er auf Social Media fremdflirtet oder vertraute Nachrichten mit der Ex austauscht, mit der er angeblich gar keinen Kontakt mehr hat, sollten sowieso alle Alarmglocken schrillen.
Like ist kein Scheidungsgrund
Auch rechtlich begibt man sich mit übermäßiger Kontaktfreude auf dünnes Eis. Ein Like ist zwar kein Scheidungsgrund, zumindest wenn man sich damit nicht unbeabsichtigt als fleißiger Konsument von Only-Fans-Inhalten enttarnt. Und wer einmal dabei ertappt wird, wie er verstohlen auf Instagram die Fotos der hübschen Arbeitskollegin oder des feschen Fitnesstrainers anschmachtet, riskiert vielleicht eine unangenehme Diskussion, muss aber nicht gleich mit der Scheidungsklage rechnen.
Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteDoch ein zu intensiver und vertrauter Umgang mit Personen des anderen Geschlechtes kann durchaus als Eheverfehlung gewertet werden, wenn dadurch der Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckt oder der Kontakt fortgesetzt wird, obwohl der andere damit nicht einverstanden ist. Das gilt auch auf Social Media. Heimliche Nachrichten und bewundernde Komplimente können nicht nur die Ehe belasten, sondern auch die eigene Geldbörse. Denn eine Verschuldensscheidung kann eine lebenslange Unterhaltspflicht zur Folge haben. Und es kommt immer wieder vor, dass der andere irgendwie Zugang zum Account bekommt und das inkriminierende Material im Scheidungsverfahren vorlegt.
Wer es mit der Eifersucht übertreibt oder gar zu neugierig ist, kann sich vor Gericht allerdings selbst in die Bredouille bringen. Unbegründetes Misstrauen oder ein übermäßiges Kontrollbedürfnis können ebenfalls eine Eheverfehlung sein.
Vorsicht bei Trennungsfrust!
Auch nach einer Trennung sollte man sein Mitteilungsbedürfnis etwas in Zaum halten. So groß die Versuchung auch sein mag, den Frust im Netz loszuwerden, man reduziert damit nicht nur den eigenen Marktwert auf der Singlebörse, sondern muss auch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Wer öffentlich seine Schmutzwäsche wäscht und dabei intime Details preisgibt oder kreditschädigende Tatsachen verbreitet, bekommt vielleicht ein paar Likes, riskiert aber auch eine Unterlassungsklage. Und Beleidigungen können nicht nur zivilrechtlich verfolgt werden, sondern auch vor dem Strafgericht enden. Unter Umständen hat das öffentliche Nachtreten sogar zur Folge, dass der ungeliebte Ex aus der Unterhaltsfalle, in die er durch seine Umtriebe auf Social Media geraten ist, schneller wieder entkommt, als einem lieb ist. Hassnachrichten sind auch ein Grund für eine Verwirkung des Unterhalts.
Er:
Wer vergeben ist, sollte sich auch auf Social Media nicht aufführen wie ein Kind im Spielwarengeschäft. Es ist ein Zeichen des Respekts, nicht jedem Rock hinterher zu liken. Denn ein Like ist – wie wir mittlerweile wissen – Ausdruck eines Stimmungsbildes. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Und Stimmung sollte lieber zwischen den Partnern aufkommen. Das schont die Nerven und bringt vielleicht ein paar gesunde Ehejahre.
Auch das öffentliche Stimmungsbild war zuletzt durch Umtriebe auf und wegen Social Media getrübt. Der lobenswerte Kampf gegen Hass im Netz geriet durch SLAPP(stick)s etwas in Verruf. In großem Stil wurden Menschen belangt, die unüberlegt milieubedingte Unmutsäußerungen gelikt hatten. Und eine Gesetzeslücke macht es möglich, dass User sogar für beleidigende Kommentare von Dritten (oder Bots?) auf ihrem Profil mit einem kostenpflichtigen Löschungsantrag vor Gericht gezerrt werden können. Auch wenn sie vorher nicht zur Löschung aufgefordert wurden und den Kommentar gar nicht kannten. So können kritische Stimmen leicht abgestraft werden. Manchmal ist der Kostenersatz nicht nur Ersatz, sondern Selbstzweck. Da die Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie auf sich warten lässt und das Medienrecht nicht mehr ganz am Puls der Zeit ist, ist dagegen noch kein Kraut gewachsen.
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteSo wichtig die konsequente Verfolgung von Hate Speech oder gar Vergewaltigungs- und Todesdrohungen ist, so verständlich ist die Empörung, wenn schon das Liken von eher harmlosen verbalen Entgleisungen vor dem Strafgericht endet. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur die feine Klinge, sondern auch die gemeine Rede. Und wer austeilt, muss auch einstecken können. Dass die Plattformen erst haften, wenn sie rechtswidrige Inhalte trotz Aufforderung nicht löschen, aber Inhaber von Social-Media-Profilen belangt werden können, weil sie den Account nicht rund um die Uhr überwachen, ist sowieso untragbar und eine Einladung für SLAPPs.
Hass ist keine Meinung
Doch manchmal braucht es den falschen Anstoß, um die Dinge wieder ins rechte Lot zu rücken. Kürzlich entschieden die Gerichte, dass ein Like in der Regel noch keine (Ehren-)Beleidigung, sondern nur eine diffuse Sympathiebekundung und Ausdruck eines Stimmungsbildes ist. Eine wichtige Korrektur, bei der aber auch die Gefahr besteht, dass das Pendel wieder in die falsche Richtung ausschlägt. Einen Freibrief für das Liken gibt es nicht. Hass und Hetze sind keine Meinung. Und Misogynie, Homophobie oder Rassismus sind auch als „Stimmungsbild“ nicht zu tolerieren.
Bei der Haftung für fremde Kommentare könnte das Gleichgewicht auch bald wieder hergestellt sein. Die Justizministerin hat eine Gesetzesänderung angekündigt. Social-Media-User sollen künftig nur für fremde Kommentare belangt werden können, wenn sie erfolglos zur Löschung aufgefordert wurden. Für Plattformen hat der EuGH das Notice-and-take-down-Prinzip hingegen heimlich still und leise gekippt. Er entschied, dass das Haftungsprivileg nicht gilt, wenn ein Algorithmus über die Verbreitung der Inhalte entscheidet.
Ein Slap, der mal ganz guttut. Die Plattformen können die Verbreitung von Hate Speech verhindern und den Algorithmus so programmieren, dass statt Wutgeschrei und Hasstiraden wieder der sachliche Diskurs gefördert wird. Das kann dazu beitragen, dass wir uns nicht nur in Beziehungen, sondern auch im Netz wieder mit mehr Respekt und Anstand begegnen.
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