Fußballfans sitzen gemeinsam vor dem Fernseher und jubeln.
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Kann Fußball-Fieber ein Scheidungs- oder Entlassungsgrund sein?

Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sieht.

Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz

Der Fall: Am 11. Juni ist es so weit: Die Fußball-WM, das Sportereignis des Jahres, beginnt und langsam, aber sicher, bricht im ganzen Land das WM-Fieber aus. Wenn sich beim Public Viewing die Menschen plötzlich begeistert zusammenfinden und über Spielpläne, Fußballstars, Gegner und Chancen austauschen, passiert in vielen Ehen genau das Gegenteil. Es herrscht Funkstille. Während einer mitten in der Nacht in Feierlaune ist und den nächsten Tag in Katerstimmung vor sich hin grantelt, wird der andere vom nächtlichen Torjubel gestört und schupft allein den Alltag. Da stellt sich schon die Frage, wie viel Rücksichtnahme zumutbar ist? Kann die Fußballbegeisterung vielleicht sogar ein Scheidungsgrund sein? Und muss der Arbeitgeber hinnehmen, dass manche Mitarbeiter nach einer feucht-fröhlichen Fußballnacht bestenfalls körperlich anwesend sind? Wie viel WM-Fieber ist zu tolerieren und wann droht die gelbe oder rote Karte?

Sie: 

Die Abseitsregel ist mir nach 12 Jahren Ehe mit einem fußballbegeisterten Mann noch immer ein Rätsel. Da kommen Johannes die späten Anstoßzeiten ganz gelegen, denn ich bin schon im Tiefschlaf und so kann er ungestört die Spiele schauen, ohne von meinen unqualifizierten Fragen belästigt zu werden. Nach zwei Kindern sind wir auch erprobt, wenn es um Leistungserbringung trotz akuten Schlafdefizits geht. Und dank getrennter Schlafzimmer wird die WM hoffentlich recht spurlos an mir vorübergehen. Für viele Paare ist das Fußballfieber aber eine ziemliche Belastungsprobe, vor allem, wenn der Partner gefühlt täglich zu später Stunde mit strenger Alkoholfahne ins Schlafzimmer torkelt und sich am nächsten Tag für Haushalt und Kinder eher unzuständig fühlt.

Eine Frau im roten Kleid lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Rücksichtnahme gefragt

Die WM ist aber kein Freibrief, die ehelichen Pflichten zu vernachlässigen, auch wenn man manchmal den Eindruck bekommen könnte, dass bei diesem Jahrhundertereignis plötzlich andere Regeln gelten. Auch wenn nicht alle Aktivitäten gemeinsam unternommen werden müssen und jeder seinen eigenen Hobbys und Interessen nachgehen darf, müssen sich Ehepaare um eine einvernehmliche Freizeitgestaltung bemühen. Sie sind daher verpflichtet, sich ihre Freizeit so einzuteilen, dass auch Zeit für den Ehepartner und die Familie bleibt. Bei unterschiedlichen Interessen müssen sie einen Kompromiss finden, damit die Wünsche von beiden entsprechend berücksichtigt werden.

Solange sich jeder um Verständnis bemüht und Rücksicht auf den anderen nimmt, sollte eine Ehe auch den Ausnahmezustand während der Fußball-WM unbeschadet überstehen. Dass sich ein erwachsener Mann einen Monat lang die Nächte um die Ohren schlägt, um einem Ball hinterherzuschauen, ist zwar nur schwer verständlich, wenn er sich aber untertags liebevoll um die Familie kümmert und an den spielfreien Tagen eine gemeinsame Abendbeschäftigung möglich ist, lässt sich das durchaus verkraften. Der erhöhte Bierkonsum ist zwar ein Ärgernis, solange er nicht zu aggressivem Verhalten oder Beleidigungen gegenüber dem Ehepartner führt, kann man aber vorübergehend ein Auge zudrücken. Gegen ein wenig WM-Fieber ist also nichts einzuwenden. Doch spätestens nach dem Finale sollte Schluss sein.

Nach dem Finale ist Schluss mit der Toleranz!

Gegen ein wenig WM-Fieber ist also nichts einzuwenden. Doch spätestens nach dem Finale sollte Schluss sein. Denn wenn das Fußballfieber mit seinen Begleiterscheinungen zu sehr ausartet oder gar zum Dauerzustand wird, wenn jeder Fußballabend in einem Alkoholexzess endet oder in Clubs und Bars ausklingt und dabei die Familie vernachlässigt wird, ist das Maß des Zumutbaren schnell überschritten. Exzessives Fortgehen kann ein Scheidungsgrund sein. Und wenn der Ehepartner die Aufmerksamkeit ohnehin schon mit König Fußball teilen muss, wird er umso weniger Verständnis dafür haben, dass man neben der Liebe zum Fußball noch die Liebe zum Fortgehen entdeckt. Wer beim Public Viewing nicht nur dem Ball hinterherschaut, sondern auch noch Ausschau nach weiblicher Begleitung hält, begibt sich so richtig in Teufels Küche. Denn schon ein allzu intensiver Flirt ist eine Eheverfehlung. 

Die bei Männern beliebte Taktik, die nächtlichen Eskapaden lieber zu verschweigen, ist keine gute Idee. Zu den ehelichen Pflichten gehört auch, den anderen über die Freizeitgestaltung zu informieren und ihn nicht grundlos vom Einblick in das Privatleben auszuschließen. Und wenn die Frau nachfragt, wo man den ganzen Abend gewesen ist, kennt sie die Antwort oft ohnehin schon selbst.

Er:

Das Gejammere wegen der WM ist etwas übertrieben. Eigentlich geht es eh erst am 22. Juni gegen Argentinien so richtig los und am 19. Juli hat Österreich dann hoffentlich das letzte Spiel. Das sind gerade einmal vier Wochen. Wer in dieser Zeit vom WM-Fieber erwischt wird, darf schon erwarten, dass der Ehepartner seiner ehelichen Beistandspflicht nachkommt und ein wenig Rücksicht nimmt. Die schwerste Eheverfehlung während der WM ist ja sowieso, wenn die bessere Hälfte dem Gegner die Daumen drückt, weil der die fescheren Dressen (oder Spieler) hat. Zum Glück ist Italien nicht dabei…

Übermäßiges WM-Fieber kann auch zu Konflikten am Arbeitsplatz führen. Anders als in der Ehe reicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aber nicht so weit, dass der Chef es fußballbegeisterten Mitarbeitern ermöglichen muss, die Spiele ihrer Lieblingsmannschaft zu sehen. Die meisten Spiele finden zwar außerhalb der üblichen Arbeitszeiten statt, doch während der WM sind nicht nur die Arbeitszeiten einzuhalten, auch die Arbeitsleistung muss erbracht werden. Das kann für eingefleischte Fußballfans schon eine Herausforderung sein.

Ein Mann im Anzug lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Platzverweis bei Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern zwar nicht verbieten, bei den nächtlichen Spielen mit Freunden, Bier und Chips vor dem Fernseher mitzufiebern. Wer es am nächsten Tag nicht ins Büro schafft, wird mit der Ausrede, dass das Spiel so spannend war, aber nicht unbedingt auf Verständnis stoßen. 

Sich zwar rechtzeitig, aber völlig übermüdet und verkatert zur Arbeit zu schleppen, ist auch nicht viel besser. Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter, die nicht arbeitsfähig sind, wieder nach Hause schicken. Geld bekommen sie für diesen Tag nicht. In Berufen mit hoher Verantwortung, etwa bei Ärzten oder Fluglotsen, ist ein Arbeitseinsatz schon bei Übermüdung ausgeschlossen. Und einen Krankenstand vorzutäuschen, ist sowieso ein grobes Foul. Da man auch nicht einfach einseitig in der Früh einen Urlaubstag ankündigen kann, sollte man sich also rechtzeitig freinehmen.

Streamen in der Arbeitszeit ist ein Foul

Wer trotzdem Dienst hat, während die Lieblingsmannschaft gerade um den Aufstieg kämpft, hat leider Pech gehabt. Denn wenn ein Mitarbeiter gebannt auf den Bildschirm schaut und so von der Arbeit abgehalten wird, steht er arbeitsrechtlich im Abseits. Auch nebenbei am PC oder Handy zu streamen, ist nicht erlaubt. 

Das gilt nicht nur im Büro, sondern auch im Homeoffice. Während einer Rufbereitschaft steht dem Spielvergnügen allerdings nichts im Wege. Ein Blick aufs Smartphone, um den Live-Ticker zu verfolgen, ist ebenfalls kein Problem, sofern die Handynutzung in der Arbeitszeit nicht ausdrücklich untersagt ist. Auch an Arbeitsplätzen, an denen ohnehin immer Bildschirme für Unterhaltung sorgen, etwa in Bars oder Wettbüros, dürfen die Mitarbeiter schon mal die Wiederholung verfolgen, wenn gerade ein Tor gefallen ist.

Bei Regelverstößen können sich die Arbeitgeber am Fußball orientieren. Beim ersten Mal wird meist eine bloße Ermahnung oder eine Gelbe Karte in Form einer Verwarnung ausreichen, bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder wiederholtem Foulspiel darf der Arbeitgeber aber auch die Rote Karte zücken und eine fristlose Entlassung aussprechen. Einen VAR (Videoschiedsrichter) gibt es zwar nicht, wenn es einen Betriebsrat gibt, ist dieser aber unverzüglich zu verständigen. Außerdem kann die Entlassung bei Gericht angefochten werden. Dann wird das Spiel am grünen Tisch entschieden. 

In ihrer wöchentlichen Kolumne “Recht kompliziert” klären Carmen Thornton und Johannes Kautz juristische Praxisfälle.

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